Allgemeine Informationen
§ 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (Arbeiten auf oder neben der Straße)
Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Keine Bewilligung ist erforderlich bei verkehrsfremden Tätigkeiten, (wenn zum Beispiel bereits eine Bewilligung nach § 82 bereits vorliegt) sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reperaturen an öffentlichen Einrichtungen.
Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann.
Voraussetzungen
Auftrag des Straßenerhalters bzw. eines Leistungsunternehmers wie TIWAG, usw...
In jenen Fällen bei denen der Straßenerhalter nicht gleichzeitig Auftraggeber ist, ist eine Gestattung beizubringen.
Fristen
Da für die Anträge umfangreiche Ermittlungen (Anhörungsverfahren/Verkehrsverhandlung, etc.) erforderlich sind, ist dieser rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Baubeginn) einzubringen.
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde für Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen wenn zwei oder mehrere Gemeinden betroffen sind.
- Das Stadtmagistrat Innsbruck für Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen die im Zuständigkeitsbereich des Magistrates liegen.
- Die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, nur für das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, und auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahne, Autostraßen, Bundes- oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
- Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht, wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind.
Erforderliche Unterlagen
- erste Seite der Gestattung des Straßenerhalters
- Lageplan
- RVS Regelplan
Kosten
Bundesstempelgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels Bürgerkarte oder Handysignatur nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
€ 14,30 Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 8,60)
€ 3,90 Stempelgebühr pro Beilage (maximal 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
Verhandlungsschrift: € 14,30
Verwaltungsabgaben gemäß der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2007:
€ 50,00 bis zu einer Woche
€ 100,00 bis zu einem Monat
€ 200,00 mehr als ein Monat
Kommissionsgebühren gemäß Kommissionsgebührenverordnung 2017:
€ 17,50 pro Amtsorgan für jede angefangene 1/2 Stunde
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 90 und 43 Abs. 1a StVO 1960