Meldung eines Zweckfeuers im Freien
Allgemeine Informationen
Die Bürger haben auf Basis der Verordnung des Landeshauptmannes LGBl. Nr. 12/2011 idgF mit welcher Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden und auf Basis des Forstgesetzes BGBl. 440/1975 zu den Regelungen über Verbrennung von Pflanzenresten (Ästen, Reisig) den Gemeinden zu melden, wo und wann diese Feuer entzündet werden. Die Meldung verfolgt mehrere Ziele. Zum einen hat die Gemeinde die Zulässigkeit der Feuer nach den feuerpolizeilichen Bestimmungen (Feuerpolizeiordnung) zu prüfen und allenfalls Maßnahmen zu verfügen, weiters ist es um allfällige Fehlalarme vorzubeugen notwendig in der Gemeinde über die Örtlichkeit von Zweckfeuern Kenntnis zu erlangen und schließlich ist für den Fall des Entstehens eines Vegetations- oder Waldbrandes wichtig, dass die Verantwortlichen für das Zweckfeuer bekannt sind und die Örtlichkeit des Brandes für die Einsatzorganisationen insbesondere bei erforderlichem Hubschraubereinsatz rasch nachvollziehbar ist.
Wenn beabsichtigt ist, pflanzliches Material im Freien zu verbrennen, sind aus Gründen der Luftreinhaltung, der allgemeinen Feuerprävention und der Prävention von Waldbränden die Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, der darauf aufbauenden Verordnung des Landeshauptmannes mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden und des Forstgesetzes einzuhalten.
Brauchtumsfeuer, bei denen kein pflanzliches Material sondern Fackeln und dergleichen eingesetzt werden, sind nicht meldepflichtig.
Fristen
Die Meldefristen sind in den o.a. Normen je nach Anlass unterschiedlich. Brauchtumsfeuer sind 2 Wochen zuvor, Zweckfeuer zum Verbrennen von Lawinenholz muss 4 Werktage zuvor, Zweckfeuer in Obst- und Weingärten (Frostschutz-Feuer und zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten) sowie zum Verbrennen von Ast- und Schwendmaterial im Wald müssen spätestens vor der Durchführung gemeldet werden.
Zuständige Stelle
- Gemeinde, auf deren Gebiet das Zweckfeuer durchgeführt werden soll
- Bei "Feuern zum Verbrennen von Lawinenholz" ist zusätzlich die Landeswarnzentrale beim Amt der Tiroler Landesregierung per E-Mail: lwz@tirol.gv.at zu informieren.
- Bei Frostschutz-Feuer ist zusätzlich die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren.
Erforderliche Unterlagen
Keine verpflichtenden weiteren Unterlagen.
Kosten
Für die Antragstellung entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- LGBl. Nr. 12/2011 idgF Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 28/2023 vom 24. März 2023 mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden
§ 1 Ausnahmen
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:
- a) das punktuelle Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn ein solches Verbrennen unbedingt erforderlich ist, weil keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, und das Verbrennen
- 1. durch eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 und 3 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2020, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, oder eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019, in Durchführung von Art. 14 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031, angeordnet oder
- 2. in einer Verordnung nach § 7 des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes oder nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 als Bekämpfungsmaßnahme vorgesehen ist,“,
- b) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Brauchtumsfeuer),
- c) das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,
- d) das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich durch Abbrennen von Rebholz oder Stroh als Frostschutzmaßnahme im Zeitraum 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres, wobei das Räuchern je zusammenhängender Anbaufläche maximal fünfmal jährlich gestattet ist und weiters nur dann erfolgen darf, wenn aufgrund der Wetterprognose der Geosphere Austria (GSA) mit Frost (Lufttemperatur unter null Grad Celsius) im Bereich der jeweiligen Anbaufläche zu rechnen ist (Frostschutzfeuer); diese Ausnahme gilt bis 31. Mai 2027..
§ 2 c) Zeit und Ort des Verbrennens sind der Gemeinde, auf deren Gebiet das Verbrennen erfolgen soll, sowie bei Verbrennen von biogenem Material nach Lawinen auch der Landeswarnzentrale und im Fall von Frostschutzmaßnahmen im Obst- und Weingärten auch der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein zu melden, wobei die Meldung im Fall von Brauchtumsfeuer spätestens zwei Wochen und im Fall des Verbrennens von biogenem Material nach Lawinen spätestens vier Werktage vor der Durchführung zu erfolgen hat.
Forstgesetz BGBl. 440/1975
§ 40 (4) Das Schlagbrennen oder sonstige flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald nicht gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.