Meldung über die Benützung der Straße für die Abhaltung von Prozessionen und Beerdigungen
Allgemeine Informationen
Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Prozessionen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.
Fristen
Die Meldung (Anzeige) muss rechtzeitig erfolgen, dabei ist eine gesetzliche Frist von drei Tagen (Prozessionen) bzw. von 24 Stunden (Leichenbegängnisse) zu berücksichtigen. Da für derartige Meldungen (Anzeigen) jedoch umfangreiche Ermittlungen (Anhörungsverfahren für die Erlassung von Verordnungen für allfällig notwendige Verkehrsmaßnahmen, Straßensperren, etc.) erforderlich sein können, wird empfohlen, die Meldung (Anzeige) mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
Zuständige Stelle
Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll bzw. der betreffende Straßenabschnitt liegt.
Landesstraßen und Gemeindestraßen für Maßnahmen, die weder Beschränkungen für das Halten und Parken oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sind:
- Bezirkshauptmannschaft
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Gemeindestraßen für Beschränkungen für das Halten und Parken sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen:
- Gemeinde
- für Innsbruck: Stadtmagistrat Innsbruck
- wenn zwei oder mehrere Gemeinden betroffen sind: Bezirkshauptmannschaft
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Kosten
Für die Meldung (Anzeige) entstehen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 86 Straßenverkehrsordnung (StVO)