Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments
Allgemeine Information
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung der Dienststelle zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von ihr stammt.
Hiebei handelt es sich nicht um einen technischen Prüfservice, sondern die/der zuständige Sachbearbeiter/in der Dienststelle prüft anhand des vorgelegten oder eingescannten Dokuments, ob diese Erledigung von der betreffenden Dienststelle stammt.
Voraussetzungen
Sie haben einen Papierausdruck der amtssignierten Erledigung erhalten.
Fristen
keine
Zuständige Stelle
Der Antrag auf Prüfung des amtssignierten Dokuments ist bei der Dienststelle, die im Briefkopf der Erledigung aufscheint, einzubringen.
Verfahrensablauf
Zur Verifizierung gibt es mehrere Möglichkeiten der Einbringung, beispielsweise per E-Mail, Fax, postalisch oder persönlich.
In Ihrem Falle haben Sie das Online-Formular gewählt, mittels dem Sie das gescannte Dokument als Anlage mitschicken.
Erforderliche Unterlagen
Die zu prüfende Erledigung muss zur Verifizierung der Behörde zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.
Kosten
kostenlos
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 20 E-GovG