Vorlageantrag im Verwaltungsstrafverfahren
Allgemeine Informationen
Haben Sie gegen ein Straferkenntnis rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, so kann die Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. Dies ist der Antrag, dass Ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Bitte beachten Sie, dass der Entscheidungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes das durch die Beschwerdevorentscheidung gegebenenfalls geänderte Straferkenntnis ist.
Voraussetzungen
Im Vorlageantrag müssen Sie die Beschwerde genau bezeichnen und ihre Vorlage an das Landesverwaltungsgericht beantragen.
Fristen
Der Vorlageantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Sie müssen den Vorlageantrag bei jener Behörde einbringen, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine neuen Unterlagen erforderlich, Sie können jedoch - streng beschränkt auf das Beschwerdevorbringen - zusätzliche Unterlagen vorlegen.
Kosten
Nach den gebührenrechtlichen Vorschriften entstehen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages muss die Entscheidung der Behörde (Straferkenntnis und Beschwerdevorentscheidung bilden rechtlich eine Einheit) und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mit der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht nicht außer Kraft.
Zusätzliche Informationen
Aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einer Beschwerdevorentscheidung der Behörde oder in einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Straferkenntnis.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2013