Vorlageantrag im Verwaltungsverfahren
Allgemeine Informationen
Haben Sie gegen einen Bescheid rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, so kann die Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. Dies ist der Antrag, dass Ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Bitte beachten Sie, dass der Entscheidungsgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes der durch die Beschwerdevorentscheidung gegebenenfalls geänderte Bescheid ist.
Sind Sie im Mehrparteienverfahren zwar Partei, aber nicht BeschwerdeführerIn, und beantragen Sie die Vorlage, so sind im Vorlageantrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren anzuführen.
Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Verfahrensablauf:
Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages muss die Entscheidung der Behörde (Bescheid und Beschwerdevorentscheidung bilden rechtlich eine Einheit) und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mit der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht nicht außer Kraft.
Voraussetzungen
Sie müssen Partei im Verwaltungsverfahren sein und den Vorlageantrag schriftlich einbringen.
Im Vorlageantrag müssen Sie die Beschwerde bezeichnen und ihre Vorlage an das Landesverwaltungsgericht beantragen.
Fristen
Der Vorlageantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Sie müssen den Vorlageantrag bei jener Behörde einbringen, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine neuen Unterlagen erforderlich, Sie können jedoch - streng beschränkt auf das Beschwerdevorbringen - zusätzliche Unterlagen vorlegen.
Kosten
Für die Einbringung des Vorlageantrages ist eine Pauschalgebühr von Euro 15,- und allenfalls auch eine Beilagengebühr zu entrichten, wobei jene nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz bei einer Antragstellung mit Signatur mittels Bürgerkarte oder Handy einer Ermäßigung von 40 % unterliegen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2013; § 2 BuLVwG - Eingabengebührenverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014