Vorstellung gegen Mandatsbescheid
Allgemeine Informationen
Für die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug kann die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, ohne dass ein Ermittlungsverfahren und ein Parteiengehör stattgefunden haben.
Gegen einen Mandatsbescheid können Sie das Rechtsmittel der "Vorstellung" erheben.
Eine rechtzeitige und zulässige Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, der eine Geldleistung vorschreibt, hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die vorgeschriebene Geldleistung nicht vollstreckt werden darf. Wurde ein Mandatsbescheid wegen Gefahr im Verzug erlassen, so hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung.
Verfahrensablauf:
Im Fall einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Bis die Behörde einen neuen Bescheid erlassen hat, bleibt der angefochtene Mandatsbescheid aufrecht. Er ist jedoch bei der Vorschreibung von Geldleistungen nicht vollstreckbar (siehe oben). Die Behörde kann durch einen neuen Bescheid den angefochtenen Mandatsbescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Gegen diesen Bescheid steht grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Die Behörde kann aber innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, wogegen ein Vorlageantrag eingebracht werden kann (siehe die Formulare Beschwerde im Verwaltungsverfahren und Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung im Verwaltungsverfahren).
Voraussetzungen
Die Vorstellung muss schriftlich erhoben werden.
Sie müssen in der Vorstellung den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Führen Sie dazu insbesondere das Datum und die Geschäftszahl sowie die Behörde an.
Fristen
Sie müssen die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündung des Mandatsbescheides einbringen.
Zuständige Stelle
Sie müssen die Vorstellung bei jener Behörde einbringen, die den Mandatsbescheid erlassen hat.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich, Sie können jedoch die zur Verteidigung Ihres Rechtsstandpunktes dienlichen Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen.
Kosten
Für die Einbringung der Vorstellung sind eine Eingabegebühr und allenfalls auch eine Beilagengebühr zu entrichten.
Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
- € 21,- Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 13,-)
- € 6,- Stempelgebühr pro Beilage (maximal € 36,-) (bei signierten Anträgen € 3,-, maximal € 21,60)
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, allenfalls in Verbindung mit §§ 7, 14 und 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2017