Jugendschutz
Folgende Änderungen treten ab 18. Jänner 2019 in Tirol in Kraft:
• Die Altersgrenze beim Rauchen wird von 16 auf 18 Jahre angehoben
• Die Ausgehzeit für unter 14-Jährige wird um eine Stunde auf 23.00 Uhr ausgeweitet
Der Kurztitel wurde mit LGBl. 7/2019 von „Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz“ zu „Tiroler Jugendgesetz“ geändert.
§ 13 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.
§ 14 Besuch öffentlicher Veranstaltungen
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:
a) Kinder um 23 Uhr;
b) Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24 Uhr und
c) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 1 Uhr.
(2) Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.
(3) Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, daß die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.
(4) Vor der Einstellung einer Veranstaltung nach Abs. 3 ist wenigstens ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Jugendschutzes zu hören.
§ 15 Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen
Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.
§ 16 Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.
(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.
§ 17 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Medien (z. B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.
§ 18 Alkoholische Getränke und Zubereitungen
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
a) gebrannte alkoholische Getränke und
b) Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
weitergegeben werden.
(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen
a) gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
b) Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.
§ 18a Tabak
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
§ 18b Andere jugendgefährdende Waren
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
§ 18c Altersnachweis
Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.
§ 21 Strafbestimmungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach § 21 Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird.
Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der zweiten Übertretung der §§ 18a oder 18b von einer Bestrafung des Jugendlichen nach § 21 Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, an einer Suchtberatung im Ausmaß von mindestens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an dieser Suchtberatung den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einer Suchtberatung nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.