Land Tirol verzichtet auf Einwand der Verjährung

Stärkung rechtlicher Ansprüche von Missbrauchsopfern

„Heute, Mittwoch, wurde im Tiroler Landtag beschlossen, bei der Entschädigung von Missbrauchsopfern in Tiroler Heimen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“, berichtet die für Kinder- und Jugendhilfe zuständige LRinGabriele Fischer.

Dieses neue Gesetz zum Verjährungsverzicht gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt (Gesetz über den Verzicht des Landes Tirol auf die Einrede der Verjährung gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt) tritt nach Beschluss des Tiroler Landtages mit 15. Oktober 2020 in Kraft.

„Personen, denen in Kinder- oder Jugendheimen des Landes Tirol körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt angetan wurde, können nun auf dieser gestärkten rechtlichen Basis ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen das Land Tirol geltend machen“, stellt LRin Fischer klar. Voraussetzung dafür ist die Unterbringung in einem der nachfolgenden Heime von 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991, deren Träger das Land Tirol war:

  • Landeserziehungsheim Kleinvolderberg
  • Landeserziehungsheim für Mädchen Kramsach-Mariatal (bis 1971)
  • Landessäuglings- und Kinderheim Arzl, „Schwyzerhüsli“ (von 1947 bis 1987)
  • Landessäuglings- und Kinderheim Axams
  • Landeserziehungsheim St. Martin - Schwaz
  • Kinderbeobachtungsstation Dr. Nowak-Vogl (von 1954 bis 1987)

„Die im Heim erlittene Gewalt und der dadurch verursachte Schaden aufgrund rechtswidrigen Verhaltens von Bediensteten der jeweiligen Einrichtung muss durch einen schriftlichen Erfahrungsbericht glaubhaft gemacht werden“, informiert LRin Fischer.

Betroffene Personen, die bereits einen positiv beurteilten Entschädigungsantrag bei der Anlaufstelle für Opferschutz eingereicht haben, können die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung heranziehen.

Einen Antrag auf Verjährungsverzicht können betroffene Personen vor oder nach einer Klage gegen das Land Tirol über die Anlaufstelle für Opferschutz schriftlich einbringen. Die Landesregierung ist dazu ermächtigt, einen Verzicht befristet zu erklären.

Für nähere Auskünfte steht den betroffenen Personen ebenfalls die Anlaufstelle für Opferschutz zur Verfügung.


Kontakt

Anlaufstelle für Opferschutz
Bozner Platz 5, 6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 2700
opferschutz@tirol.gv.at 

www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/opferschutz