LH Platter: „Tirol schützt Gesundheits- und Pflegebereich noch stärker“

Abstimmungen zu Besuchsregelungen in Spitälern und Heimen

„Auf Basis der bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmenverordnung sind Besuche bei Personen in Krankenanstalten sowie Wohn- und Pflegewohnheimen nur mehr eingeschränkt möglich. Das Virus muss unbedingt draußen vor der Spitals- und Heimtür bleiben“, betont LH Günther Platter, dass Tirol seine besonders sensiblen Bevölkerungsgruppen – gesundheitlich beeinträchtige Personen in Spitälern sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen – jetzt noch stärker schützen muss: „Tirol ist und war immer eine Gesellschaft des Miteinanders. Bereits jetzt stehen wir ganz kurz davor, dass der Regelbetrieb in den Krankenanstalten sukzessive heruntergefahren wird – vor allem im Zentralraum Innsbruck. Daher ist es wichtig und richtig, dass wir auf die Schwächsten in der Kette achten und gemeinsam bestmöglich zu schützen.“ Dementsprechend wurden vonseiten des Sonderstabs Gesundheit unter Leitung von Gesundheitslandesrat Bernhard Tilg in enger Abstimmung mit GesundheitsexpertInnen und VertreterInnen der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Tirol weitere Möglichkeiten erwogen und abgestimmt, um das Eintragen des Virus in diese sensiblen Einrichtungen zu verhindern.

Besuchsregelung für Krankenhäuser

So herrscht gemäß der Empfehlung des Landes in den Tiroler Krankenanstalten ab sofort ein generelles Besuchsverbot. Einzelfallentscheidungen und somit Ausnahmen können bei Besuchen von palliativ betreuten, sterbenden und intensivtherapiepflichtigen PatientInnen oder bei psychosozialer Indikation ermöglicht werden. Väter dürfen bei der Geburt ihrer Kinder weiterhin dabei sein. Die geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften sind selbstverständlich einzuhalten. Ebenso sind eine telefonische Voranmeldung und die Rücksprache der BesucherInnen mit dem Stationspersonal erforderlich. Außerdem werden die BesucherInnen einer Gesundheitskontrolle unterzogen sowie mit Namen und Adresse registriert. „Diese Maßnahmen sind unverzichtbar, damit weitere Infektionen in den Spitälern vermieden werden können. Diese Befürchtung ist leider nicht von der Hand zu weisen. Aus diesem Grund müssen wir die Patientinnen und Patienten im Krankenhaus bestmöglich vor einer Coronainfektion schützen“, erklärt LR Tilg. Auch die privaten Sanatorien werden sich an dieser Vorgehensweise orientieren.

Besuchsregelung für Heime bis 17. November und ab 18. November

BesucherInnen werden in Wohn- und Pflegeheimen gemäß Empfehlung des Landes nur dann eingelassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigentests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Ist das nicht möglich, darf der Heimbetreiber BesucherInnen nur zulassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend einen entsprechenden Mund- und Nasenschutz tragen. Für jede/n BewohnerIn darf nur ein Besuch innerhalb von zwei Tagen in die Einrichtung kommen. „Im Zeitraum von 3. bis inklusive 17. November 2020 werden für jede Bewohnerin und jeden Bewohner außerdem höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen. Daher besteht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eines Heimes alle 48 Stunden eine Besuchsmöglichkeit“, berichtet LR Tilg und weiter: „Ab 18. November 2020 ist dann für jede BewohnerIn und jeden Bewohner ein täglicher Besuch möglich. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.“

Neuaufnahme im Wohn- und Pflegeheim

Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes darf BewohnerInnen zur Neuaufnahme nur dann einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigentests (nicht älter als 24 Stunden) oder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Wenn das Testergebnis einer Neuaufnahme positiv ist und ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus keine Bedenken bestehen, kann dies einem negativen Testergebnis gleichgehalten werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist mit der jeweiligen lokalen Gesundheitsbehörde abzuklären.

Regelung für Hausbesuche der Mobilen Pflege

Bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen wie der Dialyse wird den KlientInnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften empfohlen. Für die MitarbeiterInnen der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste finden physische Kontakte nur nach einer telefonischen Terminvereinbarung statt. Beim Hausbesuch ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. „Auch die KlientInnen und ihre Angehörigen haben während des Besuches der Mobilen Pflege einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen“, erläutert LR Tilg: „All diese Richtlinien für Krankenanstalt, Pflegeheim und mobile Pflege zu Hause schützen die besonders verletzlichen Menschen in Tirol, die wegen einer Krankheit behandelt werden oder pflegebedürftig sind. Gleichzeitig sind Kontakte unter Beachtung genauer Regeln weiterhin möglich. Denn Isolation ist keine Lösung!“