Freizeitwohnsitze
Erhebung der Freizeitwohnsitze gemäß § 14 (4) TROG
Gemäß § 14 (4) hat die Landesregierung die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund der Meldungen der Bürgermeister zu erheben und im Internet zu veröffentlichen.
Den Bestand an Freizeitwohnsitzen zum Zeitpunkt der Ersterhebung im Jahr 2017 können Sie hier abrufen:
Tabelle öffnen (Stand am 20.10.2017)
Gemäß § 14 (4) TROG hat der Bürgermeister Änderungen im Bestand innerhalb eines Monats der Landesregierung mitzuteilen. Solche Aktualisierungen werden in unregelmäßigen Abständen verarbeitet und veröffentlicht:
Aktualisierung mit Stand 13.06.2019
Aktualisierung mit Stand 26.06.2019
Aktualisierung mit Stand 15.01.2020
Aktualisierung mit Stand 13.05.2020
Aktualisierung mit Stand 13.07.2020
Aktualisierung mit Stand 10.12.2020
Aktualisierung mit Stand 29.01.2021
Aktualisierung mit Stand 08.03.2021
Aktualisierung mit Stand 20.04.2021
Aktualisierung mit Stand 02.07.2021
Aktualisierung mit Stand 17.01.2022
Aktualisierung mit Stand 27.05.2022
Aktualisierung mit Stand 20.10.2022
Aktualisierung mit Stand 24.01.2023
Aktualisierung mit Stand 04.07.2023
Aktualisierung mit Stand 11.08.2023
Aktualisierung mit Stand 09.01.2024
Ein Hinweis: Freizeitwohnsitze, die aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 (7) bestehen, sind für Berechnungen gemäß § 13 (4) nicht relevant.