Behördenzuständigkeit
Für die Durchführung von Naturschutzverfahren ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Wenn ein Vorhaben neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach einer anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, der Bundesminister, der Landeshauptmann oder die Landesregierung in I. Instanz zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu (z.B. Eisenbahnanlagen, größere Wasserkraftwerke, größere Kläranlagen, Bundes- und Landesstraßen, etc.).
Die Möglichkeit der Delegation im Einzelfall oder per Verordnung an die Bezirkshauptmannschaft besteht dann, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.