Newsletter 11.10.2024
Liebe Leserinnen und Leser!
Aus aktuellem Anlass wollen wir heute auf zwei Themenbereiche eingehen, die dieser Tage diskutiert werden:
Thema 1: Können Lermooser- und Fernpasstunnel das Problem lösen?
Mit der zweiten Röhre Lermooser Tunnel kann die Bevölkerung des Ehrwalder Beckens z.B. im Falle eines Unfalls in einer Tunnelröhre geschützt werden. Der Verkehr wird nämlich bei einem Zwischenfall in der anderen Tunnelröhre im Gegenverkehr geführt. So kann in Zukunft vermieden werden, dass in einem derartigen Fall hunderte und tausende von PKW und LKW durch die Dörfer von Lermoos, Ehrwald und Biberwier fahren. Problemstelle entschärft! Zudem werden mit der zweiten Röhre auch die geforderten Standards in Sachen Tunnelsicherheit erfüllt. Und auch der Fernpasstunnel betrifft einen Straßenabschnitt, der des Öfteren Ursache für Staus, beispielsweise im Winter durch hängengebliebene Fahrzeuge, ist. In einem Tunnel werden wegen der Witterung keine LKW oder PKW mehr hängen bleiben. Problemstelle entschärft!
Thema 2: Das LKW-Fahrverbot hilft nicht? Wir wollen, dass das 7,5t-LKW-Fahrverbot bleibt!
Die Polizei fischte allein im ersten Halbjahr 2024 500 LKW-FahrerInnen aus dem Verkehr, die mit mehr als 7,5 Tonnen am Fernpass „im Gepäck“ die alpine Passstraße passieren wollten. Das zeigt, wie wichtig die Kontrollen sind. Bereits im letzten Jahr hat es bereits 770 Anzeigen aufgrund von Missachtung des Fernpass-Fahrverbots gegeben. Im Jahr zuvor waren es übrigens 500. Im Rahmen des Fernpass-Pakets wurden die bereits engmaschigen Kontrollen sogar noch weiter verschärft. Die Fahrverbote am Fernpass sind so streng wie möglich ausgelegt. Für den Ziel- und Quellverkehr braucht es aber Ausnahmen, weil die Region selbst versorgt werden muss. Ein noch strengeres LKW-Fahrverbot würde bedeuten, dass der Ziel- und Quellverkehr und damit die heimischen Unternehmen massiv betroffen und eingeschränkt wären. Und dies hätte wiederum Auswirkungen bis hin zur eingeschränkten Versorgung der heimischen Bevölkerung. Die Fahrverbote, aber auch die Ausnahmebestimmungen haben übrigens nichts mit den Nummerntafeln der LKW zu tun. Entscheidend ist der Lieferschein: Egal wo ein LKW mit mehr als 7,5 Tonnen registriert ist – er darf die B 179 nur befahren, wenn er auch mittels Lieferschein nachweisen kann, dass er Ware in die ausgewiesenen Regionen ausliefert oder auflädt. Das LKW-Fahrverbot hilft nicht? Die Zahlen sprechen ganz klar eine andere Sprache.