Steigenlassen von Kleinluftballons
Das Steigenlassen von (handelsüblichen) Kleinluftballons erfordert eine Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 128 Luftfahrtgesetz 1957), sofern
- mehr als 30 Luftballone gleichzeitig bzw. zeitnah im Umkreis von 15 Kilometer (Luftlinie) oder weniger um einen Flugplatz jeglicher Art (darunter fallen z.B. auch Hubschrauberflugplätze), oder
- mehr als 100 Luftballone gleichzeitig bzw. zeitnah - und zwar unabhängig von der Örtlichkeit und zum Abstand von Flugplätzen -
verwendet werden.
In und unterhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Luftballonen verboten. Das betrifft in Tirol derzeit ausschließlich den Flughafen Innsbruck und seine Umgebung. Einen Link zur Sicherheitszonen-Verordnung des Flughafens Innsbruck finden Sie hier.
Im Falle der Erteilung einer behördlichen Bewilligung ist neben allenfalls weiteren Auflagen jedenfalls mit folgenden Einschränkungen zu rechnen:
- Innerhalb des Startplatzes ist das Rauchen verboten.
- An den Luftballons dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden.
- Luftballone dürfen keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen.
- Luftballone dürfen nicht gebündelt („Ballontrauben“) Steigengelassen werden.
- Zum Befüllen der Luftballone darf kein brennbares Gas verwendet werden.
- Es dürfen keine harten Gegenstände an/in den Ballonen wie beispielsweise Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs, etc. befestigt bzw. transportiert werden.
Antrag
Das Antragsformular finden Sie hier.
Übermitteln Sie das ausgefüllte Antragsformular mitsamt allfälligen Beilagen an verkehr@tirol.gv.at.
Hinweis zur Verfahrensdauer
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwicklung des Behördenverfahrens (Verfahren gemäß Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt und der Antrag daher zeitgerecht bei der Behörde einzubringen ist.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages sowie allfälliger Beilagen fallen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 an. Im Falle einer bescheidmäßigen Bewilligung wird eine zusätzliche Verwaltungsabgabe zur Antragsgebühr fällig. Der Kostenspruch und weitere Informationen zum Zahlungsvorgang sind im schließlich ausgestellten Bescheid enthalten. Details dazu können Sie der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 entnehmen. Einen Link dazu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
ASekr Ing. Robert Nehoda
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2444
E-Mailverkehr@tirol.gv.at