Veranstaltungen – Periodische Überprüfung der Betriebsanlage

Kurzbeschreibung
Der Veranstalter hat seine Betriebsanlage längstens alle 2 Jahre zu überprüfen.
Allgemeine Informationen
Der Veranstalter hat seine Betriebsanlage auf seine Koste alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 lit. b oder c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 und sonstigen Anordnungen entspricht.
Die für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden (§ 3 lit. b) und Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen (lit. c).
Voraussetzungen
- Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c beeinträchtigen kann.
- Zur Durchführung der Überprüfung ist berechtigt:
· staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis
· akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung
· Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instantsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind
Fristen
- Längstens alle zwei Jahre
- Für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, kann die Behörde den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.
Verfahrensablauf
- Betriebsanlage längstens alle zwei Jahre überprüfen lassen - Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Überprüfungsbefund
Kosten
- Sonstige Kosten
Zum Formular
Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zuständige Stelle
-
Sonstige zuständige Stelle:
-
Rechtsbehelfe
Keine.
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Letzte Aktualisierung
29.04.2024