Bordellbewilligung

Kurzbeschreibung
Bewilligung erforderlich für Bordellbetrieb
Allgemeine Informationen
Für den Betrieb eines Bordells ist eine Bewilligung erforderlich
Voraussetzungen
- Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit
- Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
- Betrieb in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude
- Öffentliche Interessen dürfen nicht dagegensprechen
- Standort des Bordells darf nicht einer Verordnung der Gemeinde, welche die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagt, widerspricht
Fristen
Keine. Der Bordellbetrieb darf erst nach Bewilligung errichtet werden.
Verfahrensablauf
Das Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
- die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen
- der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung
- die zur Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise
Über ein Ansuchen auf Erteilung einer Bordellbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Erforderliche Unterlagen
- Pläne und Beschreibungen
- Verfügungsberechtigung über Betriebsgebäude
- Nachweis der Verlässlichkeit
- Staatsbürgerschaftsnachweis;
Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden.
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Letzte Aktualisierung
07.05.2024