Bordell-Betrieb – Weitere Voraussetzungen

Kurzbeschreibung
Informationen zum Verfahren
Allgemeine Informationen
Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an volljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind.
Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihre Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu geben.
Voraussetzungen
§ 17 Abs. 1: Die Räume eines Bordells dürfen nur mietweise und nur eigenberechtigten Personen mit Gesundheitszeugnis überlassen werden.
§ 17 Abs. 2: Die im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sind der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
Fristen
Keine.
Verfahrensablauf
Der Inhaber einer Bordellbewilligung hat die im Bordell die Prostitution ausübenden Personen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde schriftlich bekannt zu geben.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Amtsärztliche Bestätigung.
- Vor- und Familiennamen der im Bordell die Prostitution ausübenden Personden, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnortes und der Höhe des von ihnen zu entrichtenden Mietzines.
Kosten
Keine.
Zum Formular
Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
Keine.
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Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich
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Letzte Aktualisierung
08.05.2024