Bordell - Verantwortlicher Vertreter – Genehmigung

Kurzbeschreibung
Genehmigung der Bestellung verantwortlicher Vertreter
Allgemeine Informationen
Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens drei Personen als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde.
Voraussetzungen
Personen, die zu verantwortlichen Vertretern bestellt werden sollen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit
- Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Fristen
Keine.
Verfahrensablauf
Die Genehmigung der Bestellung ist bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde entscheidet über einen Antrag auf Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter mit schriftlichem Bescheid.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität und Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.
Erforderliche Unterlagen
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Strafregisterbescheinigung
Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde.
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Letzte Aktualisierung
16.05.2024