Bordell - Verantwortlicher Vertreter – Genehmigung

Kurzbeschreibung

Genehmigung der Bestellung verantwortlicher Vertreter

Allgemeine Informationen

Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens drei Personen als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde.

Voraussetzungen

Personen, die zu verantwortlichen Vertretern bestellt werden sollen, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- Volljährigkeit und Entscheidungsfähigkeit

- Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung der Bestellung ist bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde entscheidet über einen Antrag auf Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter mit schriftlichem Bescheid.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität und Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Erforderliche Unterlagen

- Staatsbürgerschaftsnachweis

- Strafregisterbescheinigung


Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde.


Kosten

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz;

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden.


Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

Landes-Polizeigesetz

Gebührengesetz 1957

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

16.05.2024