Landwirtschaftliche private Berufs- und Fachschulen - Anzeige der Führung

Kurzbeschreibung

Die Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen

Allgemeine Informationen

Die Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen. Weiters ist der Landesregierung die Bestellung des Leiters und der Lehrer anzuzeigen.

Voraussetzungen

Private Berufs- und Fachschulen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, allgemein zugänglich. Zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule sind berechtigt:

a) natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind;

b) juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind;

c) Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.

Bestellung von Leiter und Lehrern:

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmäßige Leitung einer privaten Berufs- oder Fachschule einen Leiter zu bestellen, der

a) die die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist;

b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und

c) bei der keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine private Berufs- oder Fachschule auch selbst leiten.

(3) Der Schulerhalter darf an einer privaten Berufs- oder Fachschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen und die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung besitzen.

Die Aufgaben des Schulerhalters sind:

(1) Die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist Aufgabe des Schulerhalters. Weiters muß der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften, deren bauliche Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schüler sowie der Pädagogik entsprechen müssen, und die erforderlichen Unterrichtsmittel sowie Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe bereitstellen.

(2) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer privaten Berufs- oder Fachschule, sofern er nicht selbst Leiter ist, und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

Fristen

Mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung;

Verfahrensablauf

Die Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Führung der privaten Berufs- oder Fachschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der privaten Berufs- oder Fachschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Personalien, Örtlichkeiten, Lehrpläne etc.)

Kosten

keine

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

§§ 25 ff 47 ff. Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.

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Letzte Aktualisierung

23.04.2024