Landwirtschaftliche private Berufs- und Fachschulen - Anzeige von Änderungen

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen

Folgende Änderungen bei privaten landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulerhalter anzuzeigen: Der Schulerhalter hat der Landesregierung a) die Bestellung des Leiters und der Lehrer, b) das Ausscheiden des Leiters sowie eines Lehrers aus seiner Funktion sowie c) den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sobald eine Änderung stattfindet, ist diese anzuzeigen.

Fristen

Unverzüglich;

Verfahrensablauf

Anzeige an die Landesregierung.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

§§ 47 f. Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020.

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

23.04.2024