Elektrizitäts-Verteilernetz - Konzession für Betrieb

Kurzbeschreibung

Informationen betreffend Konzession zum Betrieb eines Elektrizitäts-Verteilernetzes.

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.

Voraussetzungen

Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass

a) noch keine Konzession für das Gebiet, für das die Konzession beantragt wird, besteht und

b) die bestehenden oder die geplanten Anlagen des Verteilernetzes hierfür grundsätzlich geeignet sind.

Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

a) der Konzessionswerber

1. volljährig und im Hinblick auf den Betrieb eines Verteilernetzes entscheidungsfähig ist,

2. Begünstigter im Sinn des § 44 Abs. 2 TEG 2012 ist,

3. zuverlässig ist,

4. die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

5. die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,

b) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, dass

a) diese nach österreichischem Recht oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c gegründet worden sind, soweit es sich nicht um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt,

b) diese ihren Sitz im Inland oder in einem Staat im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Z 2 oder c haben,

c) diese sich eines Geschäftsführers und eines technischen Betriebsleiters bedienen,

d) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

Fristen

Die Konzession muss vor Ausübung rechtskräftig erteilt sein.

Die Behörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid zu entscheiden.

Verfahrensablauf

Antragseinbringung - Ermittlungsverfahren (beachte: Parteistellung der in Verbundwirtschaft stehenden Netzbetreiber / Anhörung der betroffenen Gemeinden) - Entscheidung

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.

Kosten

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Rechtsgrundlagen

Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Gebührengesetz 1957

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007


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Letzte Aktualisierung

03.12.2024