Schilauf - Ausflugsverkehr Meldung

Kurzbeschreibung

Meldung des vorübergehenden und gelegentlichen Ausflugsverkehrs durch Schischule/Schilehrer aus einem anderen Staat

Allgemeine Informationen

Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land/Staat besteht eine Meldepflicht an den Tiroler Schilehrerverband.

Voraussetzungen

Meldung durch betreffende Schischule/Schilehrer spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit an den Tiroler Schilehrerverband. Der Ausflugsverkehr erfolgt vorübergehend und gelegentlich; Haftpflichtversicherung über mind. 6 Mio, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt; Aufnahme der Gäste im betreffenden Land/Staat; Schilehrer muss Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind. Darf eine entsprechende Tätigkeit in einem Land/Staat nach dessen Recht auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden, so muss die Tätigkeit während der letzten 10 Jahre zumindest 1 Jahre lang ausgeübt worden sein. Verfügung über die im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlichen Deutschkenntnisse.

Fristen

Meldung spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit; Meldung jährlich zu wiederholen, wenn die Tätigkeit im Ausflugsverkehr weiterhin erfolgen soll.

Verfahrensablauf

Meldung durch betreffende Schischule/Schilehrer spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit an den Tiroler Schilehrerverband unter Beischließung der erforderlichen Bescheinigungen. Meldung jährlich zu wiederholen, wenn die Tätigkeit im Ausflugsverkehr weiterhin erfolgen soll. Bescheinigungen sind neu beizuschließen, wenn sich die ihnen zugrundeliegenden Voraussetzungen geändert haben, Angaben zur Haftpflichtversicherung sind im Fall der Änderung richtig zu stellen.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldung hat den Namen des Schischulinhabers/Schilehrers, die Adresse der Niederlassung, den Namen und die Adresse des Haftpflichtversicherers sowie die Polizzennummer und die Versicherungssumme zu enthalten. Bezeichnung der Art bzw. der Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit beziehen soll. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und des Nichtbestehens eines auch nur vorübergehenden Berufsverbotes, die einschlägige Ausbildung samt allfälliger Berufspraxiszeiten, Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung für den Fall, dass die Tätigkeit in einem Land/Staat nach dessen Recht auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf.

Kosten

Keine.

Hinweis: Kosten fallen jedoch an, wenn eine Überprüfung der fachlichen Befähigung notwendig ist!

Zusätzliche Informationen

Weiter Informationen finden Sie hier...

Zum Formular

https://www.tirolerskilehrerverband.at/tiroler-skischule/ausflugsverkehr/


Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

-

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Rechtsgrundlagen

Tiroler Schischulgesetz 1995, §§ 4a, 4b;

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

12.09.2023