Besamungstechniker

Kurzbeschreibung

Für die Vornahme der künstlichen Besamung an einem Tier.

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen. Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Tirol nach vorheriger Meldung tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

Voraussetzungen

  • Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt (B) oder Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen. Bei Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wird das Erfordernis der fachlichen Eignung erfüllt.
  • Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen


Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Anzeige ausgeübt werden.

Verfahrensablauf

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Tätigkeit als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen ist.

Auf Antrag hat die Landwirtschaftskammer gleichwertige Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen. 

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige: schriftliche Erklärung der Verlässlichkeit; Strafregisterbescheinigung oder Gleichwertiges (nicht älter als drei Monate);
  • Meldung: Nachweis über Staatsangehörigkeit, fachliche Eignung, rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker sowie Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.


Kosten

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Landwirtschaftskammer

Rechtsbehelfe

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Rechtsgrundlagen

§§ 12 und 13 Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020; 4. Abschnitt Tiroler Tierzuchtverordnung 2020, LGBl. Nr. 22.

Detailinformationen

Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Besamungstechnikers nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 zugeordnet.

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Letzte Aktualisierung

08.05.2024