Eigenbestandsbesamer

Kurzbeschreibung

Für die Vornahme der künstlichen Besamung an einem Tier.

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.

Voraussetzungen

- Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt (B) oder Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen.  

Bei Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wird das Erfordernis der fachlichen Eignung auch erfüllt.

- Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen.   

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Anzeige ausgeübt werden.

Verfahrensablauf

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen ist.

Auf Antrag hat die Landwirtschaftskammer gleichwertige Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen. 

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Schriftliche Erklärung der Verlässlichkeit; Strafregisterbescheinigung oder Gleichwertiges (nicht älter als drei Monate).

Kosten

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Zum Formular

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Zuständige Stelle

  • Sonstige zuständige Stelle:

    Landwirtschaftskammer

Rechtsbehelfe

Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste

Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Mag. Irene Linke

Stubenring 1, 1010 Wien

Telefon: +43 1 71100-805446

E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at

Rechtsgrundlagen

§§ 12 und 13 Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020; 4. Abschnitt Tiroler Tierzuchtverordnung 2020, LGBl. Nr. 22.

Detailinformationen

Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Besamungstechnikers nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 zugeordnet.

Für den Inhalt verantwortlich

Feedback

Durch Übermittlung eines Feedbacks können Sie uns helfen, die Informationen nutzerfreundlicher zu gestalten.

Zur Umfrage

Feedback zu Binnenmarkthemmnisse

Zum Feedback

Letzte Aktualisierung

04.07.2023