Eigenbestandsbesamer

Kurzbeschreibung
Für die Vornahme der künstlichen Besamung an einem Tier.
Allgemeine Informationen
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
Voraussetzungen
- Fachliche Eignung: abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt (B) oder Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen.
Bei Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration wird das Erfordernis der fachlichen Eignung auch erfüllt.
- Verlässlichkeit: in den letzten fünf Jahren keine einschlägigen gerichtlichen Verurteilungen oder Verwaltungsübertretungen.
Fristen
Die Tätigkeit darf erst nach Anzeige ausgeübt werden.
Verfahrensablauf
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen, andernfalls die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen ist.
Auf Antrag hat die Landwirtschaftskammer gleichwertige Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Erklärung der Verlässlichkeit; Strafregisterbescheinigung oder Gleichwertiges (nicht älter als drei Monate).
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Zum Formular
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Zuständige Stelle
-
Sonstige zuständige Stelle:
Landwirtschaftskammer
Rechtsbehelfe
Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
Heiliggeiststraße 76020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2402
E-Maileap@tirol.gv.at
Zusätzliche Hilfs- und Problemlösungsdienste
Nationales Beratungszentrum für Berufsqualifikationen
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Mag. Irene Linke
Stubenring 1, 1010 Wien
Telefon: +43 1 71100-805446
E-Mail: irene.linke@oesterreich.gv.at
Rechtsgrundlagen
§§ 12 und 13 Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020; 4. Abschnitt Tiroler Tierzuchtverordnung 2020, LGBl. Nr. 22.
Detailinformationen
Dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG wird der Beruf des Besamungstechnikers nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 zugeordnet.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 36020 Innsbruck
Telefon+43 512 508
E-Mailpost@tirol.gv.at
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Letzte Aktualisierung
04.07.2023