Heizungsanlagenprüfer - Bestellung

Kurzbeschreibung
Gasanlagen-Prüf- und Überwachungsstellen - Akkreditierung
Allgemeine Informationen
Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach § 32 Abs. 1 lit. b bis e TGHKG 2013, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Abs. 1 lit. b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.
Voraussetzungen
Fachliche Befähigung bzw. in § 32 Abs. 1 TGHKG 2013 gesetzlich vorgegebene Prüfberechtigung
Fristen
keine
Verfahrensablauf
1. Der Prüfberechtigte stellt einen schriftlichen Antrag bei der Behörde unter Nachweis seiner fachlichen Befähigung / Prüfberechtigung. 2. Die Behörde prüft, ob der Antragsteller die erforderliche fachliche Befähigung nachweisen kann. 3. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nachweisen, so trägt ihn die Behörde in die Liste der Prüfberechtigten ein. Kann der Antragsteller seine fachliche Befähigung nicht nachweisen, so weist die Behörde seinen Antrag mit Bescheid ab.
Authentifizierung und Signatur
-
Erforderliche Unterlagen
Die nach dem Gesetz prüfberechtigten Personen sind in § 32 Abs. 1 TGHKG 2013 taxativ aufgezählt. Die erforderliche Qualifikation ist der Behörde nachzuweisen, um in die Liste der Prüfberehtigten eingetragen zu werden.
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zusätzliche Informationen
Folgende Personen bzw. Stellen sind bereits von Gesetzes wegen, das heißt ohne Bestellung durch die Landesregierung, zur Ausübung der Tätigkeit eines Heizungsanlagenprüfer befugt:
a) Amtssachverständige für das Maschinenwesen, b) facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, c) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung, d) Technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes, e) Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind, f) Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis e entsprechende Befugnis verfügen.
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
-
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
Heiliggeiststraße 76020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2402
E-Maileap@tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, § 32;
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 36020 Innsbruck
Telefon+43 512 508
E-Mailpost@tirol.gv.at
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Letzte Aktualisierung
19.04.2024