Gasanlage - Überprüfung

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen

Wiederkehrende Überprüfung der im Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 aufgezählten Anlagen durch prüfberechtigte Personen.

Voraussetzungen

Gemäß § 14 Abs 1 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 hat der Betreiber einer Anlage, sofern in einer Verordnung nach Abs 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind, a) Gasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen; b) automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen; c) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des § 15 wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen; d) bei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen; e) Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.

Nach § 14 Abs 2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 sind zur Durchführung der Überprüfung berechtigt: a) hinsichtlich der Anlagen nach Abs 1 lit. a, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Abs 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs 1, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, deren Prüfberechtigte nach § 32 Abs 1 lit. e zur Verfügung stehen, b) hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs 1 lit. c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs 1 lit. a bis d und f.

Nach § 32 Abs 1 Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 sind im Rahmen des jeweiligen Prüfumfanges nach § 14 Abs 2 prüfberechtigt: a) Amtssachverständige für das Maschinenwesen, b) facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, c) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung, d) technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes, e) Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach § 1 Abs 1 lit. a oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind, f) Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den lit. b bis e entsprechende Befugnis verfügen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

1. Der Betreiber einer Anlage hat je nach Art der Anlage eine wiederkehrende Überprüfung durch einen Prüfberechtigten vornehmen zu lassen.

2. Dieser überprüft die Anlage und hat im Falle des Vorliegens eines Mangels, der eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken kann, sofort die unerlässlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignet Weise davon zu Verständigen.

3. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

Authentifizierung und Signatur

-

Erforderliche Unterlagen

Errichtungsbewilligung

Kosten

keine

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

-

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

§§ 14, 32ff Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

20.12.2024