Werbeeinrichtungen-Anbringung in Stadt- und Ortsbildschutzzone - Änderungsbewilligung

Kurzbeschreibung

Informationen zum Verfahren

Allgemeine Informationen

Die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen bedürfen einer Bewilligung, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild eines in einer Schutzzone oder Ensembleschutzzone im Sinne des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz gelegenen Gebäudes oder baulichen Anlage berührt wird.

Voraussetzungen

Das Vorhaben darf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

1. Schriftliches Ansuchen bei der Behörde.

2. Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates.

3. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten.

4. Die Behörde prüft, ob die wesentliche Änderung zulässig ist.

5. Die Behörde erteilt die Bewilligung zur wesentlichen Änderung mit Bescheid. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zu Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird; Die Behörde weist den Antrag mit Bescheid ab, wenn die wesentliche Änderung unzulässig ist.

Authentifizierung und Signatur

-

Erforderliche Unterlagen

Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen. Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden.

Kosten

Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

  • Bürgermeister
  • Sonstige zuständige Stelle:

    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck

Rechtsbehelfe

-

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

§ 17 Abs 1 lit. d Z 2 SOG 2021; §§f 21 SOG 2021; § 39 SOG 2021

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

20.12.2024