Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungseinrichtung Anzeige Lehrgang

Kurzbeschreibung

Der/Die Rechtsträger/in einer Ausbildungseinrichtung hat den Beginn und die geplante Dauer eines Ausbildungslehrganges anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Der/Die Rechtsträger/in der Ausbildungseinrichtung für Ausbildungslehrgänge zum/zur Heimhelfer/in, zum/zur Fach-Sozialbetreuer/in bzw. zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in hat der Landesregierung spätestens 2 Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkt Beginn und geplante Dauer eines Ausbildungslehrganges anzuzeigen.

Voraussetzungen

Vorliegen einer Ausbildungsbewilligung nach § 25 Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.

Fristen

Spätestens zwei Monate vor Beginn des Lehrganges.

Verfahrensablauf

Anzeige bei der Behörde.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich. Bei Zweifeln über Identität oder Authentizität kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Art und Format der vorzulegenden Anzeige/Unterlagen

Die Anzeige kann in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen

Kosten

allenfalls Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957

Zum Formular

Anbringen/Antrag des Landes Tirol

Zuständige Stelle

Rechtsbehelfe

-

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz

Gebührengesetz 1957

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

30.04.2024