Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und sozialpädagogische Einrichtungen – Bewilligung

Kurzbeschreibung
Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und/oder Sozialpädagogischer Einrichtungen
Allgemeine Informationen
Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen.
Ziel der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist es, die Entwicklung Minderjähriger und junger Erwachsener im Rahmen einer Erziehung, die diese unter Beachtung ihrer Individualität zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten heranwachsen lässt, zu fördern und zu sichern.
Voraussetzungen
- Eine ordnungsgemäße Betreuung im Sinne des Kindeswohls muss gegeben sein
- Die Ausstattung und Beschaffenheit der Räumlichkeiten muss den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen
- Wirtschaftliche Absicherung und Finanzierbarkeit
- Persönliche und fachliche Qualifikation des Fachpersonals
Fristen
Der Betrieb von Kinder-und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Träger über eine Niederlassung in Tirol verfügen, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Abgabe- und Einreichfristen werden mit den jeweiligen Antragstellerinnen individuell besprochen.
Erledigungsdauer:
Die Dauer der Bearbeitung kann individuell variieren, da dies von den eingereichten Unterlagen und dem sozialpädagogischen Konzept abhängig ist.
Verfahrensablauf
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und sozialpädagogische Einrichtungen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn
- eine nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes Konzept vorgelegt wird
- für den zu erfüllenden Aufgabenbereich persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen
- im Fall einer stationären Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen die hierfür bestimmten Räume geeignet sind
- die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen gegeben sind
Der Antrag und sämtliche eingereichte Unterlagen werden von der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe aus rechtlicher, wirtschaftlicher und fachlicher Sicht geprüft und es wird mit den Antragsteller*innen prozessanalog Rücksprache gehalten.
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder-und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Rechtsform der Trägerin der Einrichtung,
b) die Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß sowie der Räumlichkeiten,
c) Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft,
d) das sozialpädagogische Konzept,
e) die angebotenen Leistungen entsprechend§5dieser Verordnung,
f) das Personalkonzept samt Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des zu verwendenden Personals,
g) höchstens drei Monate alte Strafregisterbescheinigungen nach §10 Abs.1 und 1a des Strafregistergesetzes1968 oder gleichwertige Nachweise des Heimat-oder Herkunftsstaates des Einrichtungspersonals sowie
h) den Finanzierungsplan für ein Wirtschaftsjahrnach §8 dieser Verordnung
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Die Unterlagen (Kopien) können in elektronischer Form eingebracht werden. Nähere Informationen zum rechtswirksamen Einbringen finden Sie unter: Bekanntmachungen zum rechtswirksamen Einbringen und dessen technischen Voraussetzungen
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich an die Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsgrundlagen
- Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) – LGBl. Nr. 150/2013 i.d.g.F.
- Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen vom 02. März 2021 – LGBl. Nr. 41/2021
- Verordnung über die Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 36020 Innsbruck
Telefon+43 512 508
E-Mailpost@tirol.gv.at
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Letzte Aktualisierung
06.05.2024