Gehege - Bewilligung für die Errichtung

Kurzbeschreibung
Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Geheges für jagdbare Tiere
Allgemeine Informationen
Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden. Für die Errichtung, die Erweiterung und jede wesentliche Änderung eines Geheges wird eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt.
Voraussetzungen
Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn: a) das Gehege gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen ist, dass die Tiere mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln können, b) im Gehege nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist, c) das Gehege über ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten verfügt, d) die vorgesehene Tierhaltung und die vorgesehene Tötung der Tiere nach den veterinär- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist, e) die Jagd in den angrenzenden Jagdgebieten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Fristen
keine; HINWEIS: die Maßnahme darf erst nach rechtskräftiger Bewilligung durchgeführt werden.
Verfahrensablauf
Antragstellung; Verfahren bei der Behörde; Bewilligung durch Behörde, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden;
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen; der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen oder die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers;
Kosten
Verwaltungsabgaben; Gebühren nach dem Gebührengesetz; sonstige Kosten;
Zusätzliche Informationen
Welche Tiere als jagdbare Tiere gelten, ist im Tiroler Jagdgesetz 2004 festgelegt. Für eine Erweiterung oder eine wesentliche Änderung eines Geheges ist auch eine Bewilligung erforderlich.
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
In Bearbeitung.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
Heiliggeiststraße 76020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2402
E-Maileap@tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
Tiroler Jagdgesetz 2004, § 7;
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 36020 Innsbruck
Telefon+43 512 508
E-Mailpost@tirol.gv.at
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Letzte Aktualisierung
17.08.2021