Jugendschutz - Allgemeine Hinweispflicht der Veranstalter/Unternehmer

Kurzbeschreibung
Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben eine Hinweispflicht.
Allgemeine Informationen
Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gut sichtbar hinzuweisen. - Sie haben weiters auch durch sonstige geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.
Voraussetzungen
- Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und deren Verordnungen hinzuweisen.
- Mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken.
Fristen
Keine
Verfahrensablauf
-
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Aushang
Kosten
Keine
Zum Formular
Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zuständige Stelle
-
Sonstige zuständige Stelle:
-
Rechtsbehelfe
Keine
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft
Heiliggeiststraße 76020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2402
E-Maileap@tirol.gv.at
Rechtsgrundlagen
Tiroler Jugendgesetz, § 12 Abs. 2;
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Tiroler Landesregierung
Eduard-Wallnöfer-Platz 36020 Innsbruck
Telefon+43 512 508
E-Mailpost@tirol.gv.at
Feedback
Durch Übermittlung eines Feedbacks können Sie uns helfen, die Informationen nutzerfreundlicher zu gestalten.
Feedback zu Binnenmarkthemmnisse
Letzte Aktualisierung
25.03.2024