Jugendschutz - Allgemeine Hinweispflicht der Veranstalter/Unternehmer

Kurzbeschreibung

Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben eine Hinweispflicht.

Allgemeine Informationen

Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gut sichtbar hinzuweisen. - Sie haben weiters auch durch sonstige geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

Voraussetzungen

- Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und deren Verordnungen hinzuweisen.

- Mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutritts oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

-

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Aushang

Kosten

Keine

Zum Formular

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Zuständige Stelle

  • Sonstige zuständige Stelle:

    -

Rechtsbehelfe

Keine

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

Tiroler Jugendgesetz, § 12 Abs. 2;

Für den Inhalt verantwortlich

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Letzte Aktualisierung

25.03.2024