Jugendschutz - Vorkehrungen wegen jugendgefährdender Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen

Kurzbeschreibung
Treffen von Vorkehrungen bei erwerbsmäßigem Anbieten von jugendgefährdenden Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen
Allgemeine Informationen
Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.
Voraussetzungen
Geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen.
Fristen
Keine
Verfahrensablauf
Keiner
Authentifizierung und Signatur
Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Zum Formular
Bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.
Zuständige Stelle
-
Sonstige zuständige Stelle:
-
Rechtsbehelfe
Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.
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Rechtsgrundlagen
Tiroler Jugendgesetz, § 17 Abs. 2;
Für den Inhalt verantwortlich
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Letzte Aktualisierung
25.03.2024