Jugendschutz - Vorkehrungen wegen jugendgefährdender Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen

Kurzbeschreibung

Treffen von Vorkehrungen bei erwerbsmäßigem Anbieten von jugendgefährdenden Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen

Allgemeine Informationen

Wer erwerbsmäßig jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des § 17 Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.

Voraussetzungen

Geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Keiner

Authentifizierung und Signatur

Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Zum Formular

Bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Zuständige Stelle

  • Sonstige zuständige Stelle:

    -

Rechtsbehelfe

Kein Antragsverfahren - bei dieser Anforderung erfolgt keine behördliche Entscheidung aufgrund eines Antrages.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

Tiroler Jugendgesetz, § 17 Abs. 2;

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Letzte Aktualisierung

25.03.2024