Elektrische Leitungsanlage - Bewilligung für Bau und Betrieb

Kurzbeschreibung
Informationen zur Bewilligung für den Bau und Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage
Allgemeine Informationen
Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Freileitung oder ein Erdkabel handelt. Auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen zählen zu elektrischen Leitungsanlagen.
Von der Bewilligungspflicht nach dem vorhergehenden Absatz sind - sofern keine Zwangsmaßnahmen in Anspruch genommen werden - ausgenommen:
a) elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,
b) zu Eigenkraftanlagen gehörende elektrische Leitungsanlagen und
c) Kabelauf- und abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- und abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.
Voraussetzungen
Die Leitungsanlage darf dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen. Weiters bedarf es einer Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes.
Wer eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, bedarf einer entsprechenden Konzession. Siehe dazu „Elektrizitäts-Verteilernetz – Konzession für Betrieb“.
Fristen
Eine Leitungsanlage darf vor der Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht gebaut und vor der Erteilung einer rechtskräftigen Betriebsbewilligung nicht betrieben werden.
Die Baubewilligung erlischt, wenn
a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird oder
b) die Fertigstellungsanzeige (§ 8 Abs. 1) nicht spätestens innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt.
Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn
a) der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 8 Abs. 2 ab Eintritt der Rechtskraft derselben aufgenommen wird,
b) der Bewilligungswerber anzeigt (§ 8 Abs. 4), dass die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder
c) der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde, ohne dass hiezu eine technische Notwendigkeit bestanden hat.
Die Behörden sind verpflichtet, über einen vollständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten mit Bescheid zu entscheiden.
Verfahrensablauf
Antrag - Ermittlungsverfahren - Bewilligung
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Dem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind,
c) bei Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie über eine Entfernung von mehr als 5 km dienen, ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab von 1:50.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen eingezeichnet sind,
d) Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,
e) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,
f) ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Verzeichnis der Grundeigentümer,
g) ein Verzeichnis der von der elektrischen Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der unter unter a, b und f genannten Unterlagen beizufügen.
Kosten
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung: zwischen € 245,00 und max. € 1.100,00.
Gebührengesetz: Die danach zu verrechnenden Kosten richten sich nach der Art und dem Umfang des Ansuchens.
Die anfallenden Kosten können nach Zustellung des Bescheides elektronisch mittels Banküberweisung bezahlt werden.
Zum Formular
Anbringen/Antrag des Landes Tirol
Zuständige Stelle
Rechtsbehelfe
Gegen die mit Bescheid zu erlassende Entscheidung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat und hat auch Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit ermöglichen. Die Behörde kann eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Entscheidet die Behörde nicht längstens innerhalb von sechs Monaten, so besteht die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Sie muss bei der säumigen Behörde eingebracht werden. Die Säumnisbeschwerde hat diese Behörde zu bezeichnen, muss ein konkretes Begehren anführen und glaubhaft machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsgrundlagen
Tiroler Starkstromwegegesetz 1969
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007
Für den Inhalt verantwortlich
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Letzte Aktualisierung
03.12.2024