Veranstaltungen – Besondere Pflichten des Veranstalters

Kurzbeschreibung

Meldepflicht bei erheblicher Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003

Allgemeine Informationen

Der Veranstalter hat die Gemeinde und, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, auch die Überwachungsbehörde nach § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unverzüglich von Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen, bei denen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann. Erfordernisse: Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e) das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

Voraussetzungen

Eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 kann erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.

Fristen

Unverzüglich

Verfahrensablauf

Der Veranstalter hat die Gemeinde und die Überwachungsbehörde, sofern diese nicht Überwachungsbehörde ist, unverzüglich von der Veranstaltung in Kenntnis zu setzen.

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische (Handy-Signatur oder e-ID) bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht zwingend erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Zum Formular

Ein Formular ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Zuständige Stelle

Hinweis zur Zuständigkeit

- Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Veranstaltung durchgeführt werden soll, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat

- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes erstreckt, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde

- Wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist die Landesregierung zuständige Behörde

Rechtsbehelfe

Keine

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Rechtsgrundlagen

Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003

Für den Inhalt verantwortlich

Feedback

Durch Übermittlung eines Feedbacks können Sie uns helfen, die Informationen nutzerfreundlicher zu gestalten.

Zur Umfrage

Feedback zu Binnenmarkthemmnisse

Zum Feedback

Letzte Aktualisierung

25.03.2024