Fragen und Antworten zu den Gemeinderats- und BürgermeisterInnenwahlen 2022
Fragen und Antworten | Christine Salcher, Abteilung Gemeinden
Minute 0.00-4.08: Wahl allgemein
Minute 4.08-8.11: Wahlkarten
Minute 8.11-11.28: Stimmzettel ausfüllen
Minute 11.28-15.44: Wahllokal
Aktives und passives Wahlrecht
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um aktiv bei den Gemeinderats- und BürgermeisterInnenwahlen 2022 wahlberechtigt zu sein? Das aktive Wahlrecht ist das Recht, zu wählen. Bei den Gemeinderats- und BürgermeisterInnenwahlen 2022 ist jede/r UnionsbürgerIn aktiv wahlberechtigt, die/der
- in der Gemeinde ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, sie/er hält sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde auf und ihr/sein Aufenthalt ist offensichtlich nur vorübergehend,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um passiv bei den Gemeinderats- und BürgerInnenmeisterwahlen wahlberechtigt zu sein? Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich als KandidatIn für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt ist jede/r UnionsbürgerIn, die/der
- in der Gemeinde ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, sie/er hält sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde auf und ihr/sein Aufenthalt ist offensichtlich nur vorübergehend,
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat
Muss der Hauptwohnsitz bereits ein Jahr lang in der Gemeinde begründet sein, um aktiv oder passiv wahlberechtigt zu sein? Nein. Grundsätzlich muss der Hauptwohnsitz am 15. Dezember 2021 (Stichtag) gegeben sein. Nur wenn der Hauptwohnsitz noch nicht ein Jahr besteht und der Aufenthalt eines/r UnionsbürgerIn in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist, ist die/der UnionsbürgerIn nicht wahlberechtigt, z.B. ein/e SaisonarbeiterIn die ihren/der seinen Hauptwohnsitz vor dem 15. Dezember in der Gemeinde anmeldet und ihren/seinen Aufenthalt nach der Wintersaison wieder beendet.
WählerInnenverzeichnisse
Kann in die WählerInnenverzeichnisse Einsicht genommen werden? Ja. Die Auflegung der WählerInnenverzeichnisse ist von der Gemeinde spätestens bis zum 3. Jänner 2022 kundzumachen. Der Einsichtszeitraum erstreckt sich von 4. Jänner bis 11. Jänner 2022. Während des Einsichtszeitraumes kann jeder in die WählerInnenverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
Kann etwas unternommen werden, wenn Personen in das WählerInnenverzeichnis vermeintlich zu Unrecht aufgenommen oder nicht aufgenommen wurden? Grundsätzlich hat jede/r UnionsbürgerIn der als WählerIn eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt das Recht, einen Berichtigungsantrag oder eine Berichtigungsanregung zu stellen. Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen können vom 4. Jänner bis 11. Jänner 2022 gestellt werden.
- Berichtigungsantrag: Ein Berichtigungsantrag kann von jeder/jedem UnionsbürgerIn, wegen ihrer/seiner Aufnahme oder Nichtaufnahme in ein WählerInnenverzeichnis, schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden. Der Antrag ist jedenfalls zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag obliegt der Gemeindewahlbehörde.
- Berichtigungsanregung: Während des Einsichtszeitraumes kann auch jede/r UnionsbürgerIn die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter anregen. Die Anregung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist zu begründen. Hält die/der BürgermeisterIn die Berichtigungsanregung für berechtigt, hat sie/er von Amts wegen das WählerInnenverzeichnis zu berichtigen und die betroffene Person schriftlich von der Berichtigung zu verständigen. Die/Der Betroffene kann binnen drei Tagen ab Zustellung der Verständigung wegen ihrer/seiner Streichung aus einem WählerInnenverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein WählerInnenverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen.
Hat man ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag? Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde einzubringen.
Welche Auswirkung hat die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das WählerInnenverzeichnis? An der Wahl des Gemeinderates und der/des BürgermeisterIn dürfen nur jene Personen teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen WählerInnenverzeichnissen enthalten sind.
Möglichkeiten zur Stimmabgabe
Welche Möglichkeiten hat man als WählerIn, sein Wahlrecht auszuüben? Die/Der WählerIn kann ihr/sein Wahlrecht
- vor der zuständigen Gemeindewahlbehörde / Sprengelwahlbehörde
- vor einer Sonderwahlbehörde (fliegende Wahlbehörde) am Wahltag
- im Wege der Briefwahl ausüben.
Wie kann man sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben? Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben. Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde ist spätestens am 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der/beim BürgermeisterIn zu stellen. Die/Der AntragstellerIn ist rechtzeitig darüber zu informieren, ob sie/er ihr/sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht. Die Sonderwahlbehörde hat die/den Wahlberechtigte/n während der Wahlzeit aufzusuchen. Der/Dem Wahlberechtigten ist sodann von der Sonderwahlbehörde eine geheime Stimmabgabe zu ermöglichen. Vor der Stimmabgabe hat die Sonderwahlbehörde der/dem WählerIn eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auszuhändigen.
Briefwahl
Wann können Wahlkarten beantragt werden? Der früheste Zeitpunkt für die Beantragung einer Wahlkarte ist der Tag der Wahlausschreibung (24. November 2021). Wahlkarten können schriftlich bis zum 23. Februar 2022 und bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, mündlich beantragt werden. Bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, ist auch ein schriftlicher Antrag, jedoch nur bei persönlicher Übergabe der Wahlkarte an eine von der/dem AntragstellerIn bevollmächtigte Person möglich.
Kann ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte auch durch eine/n Bevollmächtigte/n erfolgen? Nein, der Antrag ist stets von der/dem WählerIn zu stellen. Die Übergabe der Wahlkarte kann an eine von der/dem AntragstellerIn bevollmächtigte Person erfolgen. So kann bis zum 25. Februar 2022, 14.00 Uhr, ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der/dem AntragstellerIn bevollmächtigte Person möglich ist.
Wie ist der Identitätsnachweis bei der elektronischen Beantragung einer Wahlkarte zu erbringen? Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen.
Ist eine telefonische Beantragung der Wahlkarte möglich? Nein, eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
Wie kann ein/e WählerIn, der/dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl wählen? Diese drei Möglichkeiten stehen dem/der BriefwählerIn zur Verfügung:
- Die Wahlkarte kann so bald wie möglich im Inland oder Ausland in einen Briefkasten oder in einem Postamt aufgegeben werden. Dabei muss die Wahlkarte spätestens am 25. Februar 2022 bei der Gemeinde einlangen.
- Die Wahlkarte kann entweder von der/dem WählerIn selbst oder von einem Boten während der Amtsstunden, spätestens jedoch am 25. Februar 2022, bis 14.00 Uhr, bei der Gemeinde abgegeben werden.
- Die (ausgefüllte und verschlossene) Wahlkarte kann am Wahltag entweder von der/dem WählerIn selbst oder von einem Boten während der Wahlzeit im Wahllokal jener Wahlbehörde abgegeben werden, in deren WählerInnenverzeichnis die/der WählerIn eingetragen ist.
Stimmabgabe im Wahllokal
Wo erfährt man die Wahlzeiten und die Wahllokale? Die Gemeindewahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und den Wahlsprengeln zu bestimmen. Das Wahllokal bzw. die Wahllokale sowie die Wahlzeiten sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens 22. Februar 2022 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Einen Überblick aller Wahllokale und Öffnungszeiten finden Sie zudem unter wahlen.tirol.gv.at
Woher weiß ich, ob meine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel unterteilt ist? Hat die Gemeindewahlbehörde beschlossen, die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel zu unterteilen sind Sprengelwahlbehörden zu bilden. In der Kundmachung über die Wahllokale sieht die/der WählerIn wie viele Sprengelwahlbehörden gebildet wurden.
Kann man seine Stimme bei jeder Sprengelwahlbehörde abgeben? Nein. Jede/r Wahlberechtigte ist in das WählerInnenverzeichnis jener Sprengelwahlbehörde einzutragen, in der sie/er am Stichtag ihren/seinen Hauptwohnsitz hat. Jede/r Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jener Sprengelwahlbehörde auszuüben, in deren WählerInnenverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Wer darf am Wahltag in das Wahllokal? Am Wahltag dürfen folgende Personen in das Wahllokal eingelassen werden:
- Mitglieder der Wahlbehörde
- ihre Hilfskräfte
- WahlleiterInnen übergeordneter Wahlbehörden
- Vertrauenspersonen
- WählerInnen, allenfalls in Begleitung einer Person
- von WählerInnen mitgebrachte Kleinkinder
- Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde in Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben
Wie erfolgt die Stimmabgabe im Wahllokal? Die/Der WählerIn tritt vor die Wahlbehörde und nennt ihren/seinen Namen und ihre/seine Adresse und legt einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis, etc) vor. Legt die/der WählerIn keinen Lichtbildausweis vor, ist sie/er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie/er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Sodann wird der/dem WählerIn ein leeres Wahlkuvert und je ein Stimmzettel für die Wahl der/des BürgermeisterIn und die Wahl des Gemeinderates ausgehändigt. Die/Der WählerIn begibt sich sodann in die Wahlzelle, füllt die Stimmzettel unbeobachtet aus und legt sie in das Wahlkuvert und schließt es. Dann hat sie/er die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen oder der/dem WahlleiterIn zu übergeben.
Darf man nur alleine in die Wahlzelle treten? Grundsätzlich hat die/der WählerIn alleine zur Stimmabgabe in die Wahlzelle zu treten. Die Tiroler Gemeindewahlordnung kennt jedoch zwei Ausnahmen:
- WählerInnen mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und WählerInnen mit einer Sinnesbehinderung dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der/dem WahlleiterIn bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen.
- Auch wenn von WählerInnen mitgebrachte Kleinkinder für die Dauer der Wahlhandlung in der Wahlzelle nicht angemessen beaufsichtigt werden können, dürfen sie in die Wahlzelle mitgenommen werden. Grundsätzlich ist bei Mitnahme eines Kindes in die Wahlzelle jedenfalls darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Kann das Kind bereits gut lesen und schreiben, kann davon nicht mehr ausgegangen werden. Im Zweifelsfall hat die Wahlbehörde über die Zulässigkeit der Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden.
Kann man einen neuen Stimmzettel verlangen, wenn beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist? Ist der/dem WählerIn ein Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels unterlaufen und begehrt sie/er einen weiteren Stimmzettel, so ist ihr/ihm dieser auszufolgen. Der fehlerhaft ausgefüllte Stimmzettel ist von der/dem WählerIn vor der Wahlbehörde zu zerreißen und anschließend mit sich zu nehmen.
Quelle: Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 – TGWO 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 167/2021.