Ausnahmen Veranstaltungen
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gilt nicht für öffentliche Veranstaltungen
- von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;
 - von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften;
 - im Rahmen der Wahlwerbung, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag durchgeführt werden;
 - von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt im Rahmen der Jugendbetreuung;
 - die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, wie insbesondere auf den Gebieten des Monopol-, Versammlungs- oder des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt oder der Schifffahrt, der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes oder der Bundestheater und
 - Filmvorführungen in Gastgewerbebetrieben, soweit diese nur den beherbergten Gästen in den Gästezimmern zugänglich sind