Wasserrechtsbehörden
Zuständige Behörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist grundsätzlich die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde. Der Landeshauptmann (Amt der Tiroler Landesregierung), Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck,
+43(0)512/508-2472,wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
ist unter anderem zuständig für
Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW HöchstleistungWasserversorgungsanlagen für mehr als 15.000 EinwohnerWasserbenutzungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen (z.B. Wasserversorgungsanlagen, Beschneiungsanlagen ) bei einer Wasserentnahmemenge von mehr als
- 300 l/min (5 l/sec) aus Grundwasser oder Quellen
1000 l/min (16,66 l/sec) aus anderen Gewässern
die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20.000 EW60Materialgewinnung im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen)Angelegenheiten der Wasserverbände und Zwangsgenossenschaften (ausschließlich der Anlagen)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist für bestimmte Großvorhaben zuständig.
In fachlichen Angelegenheiten der Wasserwirtschaft stehen Ihnen Mitarbeiter und Sachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft und des Sachgebietes Siedlungswasserwirtschaft
sowie der Baubezirksämter Imst,Innsbruck,Kufstein,Lienz und Reutte zur Verfügung.
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