Zuständigkeit
Die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat der Stadt Innsbruck ist grundsätzlich zuständig für:
Im Allgemeinen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat der Stadt Innsbruck) die Genehmigungsbehörde.
Der Landeshauptmann (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gewerberecht) ist unter anderem zuständig für:
- Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten zur Abgabe an Wiederverkäufer. Die Verfahren hinsichtlich öffentlicher Tankstellen werden jedoch in Tirol jeweils an die Bezirksverwaltungsbehörde delegiert (Einbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde).
- Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bezirke eines Bundeslandes erstrecken.
- Betriebsanlagen von Städten mit eigenem Statut.
- Betriebsanlagen, die für die Einwirkungen auf Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann bedürfen.
- Feststellungsverfahren.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheit ist unter anderem zuständig für:
Eine Betriebsanlage, die sich über die Landesgrenze erstreckt bzw. eine Betriebsanlage, die sich über die Bundeslandgrenze erstreckt.
Örtliche Zuständigkeit:
Zuständig für das Verfahren nach dem Betriebsanlagenrecht ist jene Behörde, in deren Bereich die Betriebsanlage liegt.