Ausfüllhilfe - Glossar
Alleinerziehend
… ist auszufüllen, wenn eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter alleinerziehend ist oder das Kind überwiegend selbst betreut.
Art der Einrichtung
Bei der Abfrage „Art der Einrichtung“ kann zwischen der Kinderkrippe, Kindergarten und Hort ausgewählt werden.
Kinderkrippe ist die vorrangige Betreuungseinrichtung für Kinder bis 3 Jahre.
Kindergarten ist die vorrangige Betreuungseinrichtung für Kinder von 3 bis 5 Jahre.
Hort ist die vorrangige Betreuungseinrichtung für schulpflichtige Kinder (Nachmittagsbetreuung). Da die Gemeinden häufig Erhalter der Kinderbildungseinrichtungen und Schulen sind, kann es vorkommen, dass die Mittags- oder Nachmittagsbetreuung im Rahmen einer bedarfsorientierten Mittagsbetreuung oder schulischen Tagesbetreuung abgedeckt wird. Für eine schulische Tagesbetreuung bzw. bedarfsorientierte Mittagsbetreuung kann eine gesonderte Anmeldung (z.B. im Wege der Schuleinschreibung) notwendig sein.
Beschäftigung
Bei der Angabe der Beschäftigung ist die Angabe einer oder mehrerer Beschäftigungsarten (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Karenz, arbeitssuchend, Andere) möglich. Mit Vorlage einer Wiedereintritssbestätigung wird die Karenz als Berufstätigkeit berücksichtigt. Sollten Sie keiner Beschäftigung nachgehen oder hierzu keine Angaben machen wollen, können Sie auch „Keine Angaben zur Beschäftigung“ ankreuzen. Dies wird in der Reihung berücksichtigt und kann Auswirkungen auf die Platzvergabe haben. Die Art der Berufstätigkeit hat aber keine Auswirkung auf die Reihung.
Besondere Bedürfnisse
Die Angabe von besonderen Bedürfnissen und allgemeinen gesundheitlichen Angaben ist freiwillig, unterstützt bei der Vermittlung jedoch dabei, eine bestmögliche Einrichtung und einen bestmöglichen Platz für Ihr Kind zu finden.
Besuchspflicht
In Tirol ist für alle Kinder, welche vor dem 1. September des jeweiligen Jahres 5 Jahre alt wurden, der Besuch eines Kindergartens im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche verpflichtend. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann das Kind von der Besuchspflicht eines Kindergartens befreit werden. Ein Antrag auf Befreiung kann bis zum 28. bzw. 29. Februar bei der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden. Die Befreiung von der Besuchspflicht beeinflusst die Reihung bei der Aufnahme des Kindes. Weitere Informationen über die Besuchspflicht und die Befreiung von der Besuchspflicht finden Sie hier.
Das Kind besucht trotz schulpflichtigen Alters nicht die Schule. Grund hierfür kann sein, dass eine Befreiung der Bildungsdirektion vorliegt, dass auf Wunsch der Erziehungsberechtigten anstelle des tatsächlichen Geburtstages das errechnete Geburtsdatum herangezogen wurde (Frühchen-Regelung) oder das Kind sich im häuslichen Unterricht befindet. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundes und hier.
Betriebliche oder private Einrichtung
Eine Anmeldung für eine private oder betriebliche Einrichtung stellt eine direkte Anmeldung für die ausgewählte private oder betriebliche Einrichtung dar. Hierbei fallen die von der Einrichtung vorgesehenen Elternbeiträge an. Informieren Sie sich vorab über die Tarife der ausgewählten Einrichtungen. Kann keine der gewählten Einrichtungen einen Platz anbieten, wird die Anmeldung an die Hauptwohnsitzgemeinde weitergeleitet.
Betreuungsumfang
Bei der Angabe eines Betreuungsumfanges in Kinderkrippe oder Kindergarten bis länger als 13 Uhr ist ein Mittagessen verpflichtend. NUR wenn das Tarifmodell der Gemeinde bzw. Einrichtung dies vorsieht, kann ein Kind über Mittag abgeholt und am Nachmittag wieder gebracht werden. In diesem Fall ist sowohl „von“ als auch „bis“ vormittags sowie nachmittags auszufüllen. Hierbei sind die Abhol- und Bringzeiten der Einrichtung zu beachten.
Bei der Angabe des Betreuungsumfanges im Hort ist nur nachmittags auszufüllen. Hierbei kann bei „von“ Schulende eingetragen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Schule vor 12 Uhr endet. Bei Anmeldung „ab Schulende“ ist auch ein Mittagessen verpflichtend anzugeben.
Geschwisterkinder
Bei der Abfrage der Geschwisterkinder sollen allen voran Geschwisterkinder, welche dieselbe Einrichtungsart besuchen angegeben werden.
Gesundheitsangaben
Die Angabe von besonderen Bedürfnissen und allgemeinen gesundheitlichen Angaben ist freiwillig, unterstützt bei der Vermittlung jedoch dabei, eine bestmögliche Einrichtung und einen bestmöglichen Platz für Ihr Kind zu finden.
Hauptwohnsitzgemeinde
Eine Anmeldung über die Hauptwohnsitzgemeinde bedeutet, dass die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einen geeigneten Platz für Ihr Kind sucht. Hierbei wird die Gemeinde vorrangig auf die eigenen Einrichtungen zurückgreifen. Sollte das gemeindeeigene Angebot zur Abdeckung des Bedarfes nicht ausreichen, kann es zur Vermittlung in eine private Einrichtung oder eine Einrichtung einer anderen Gemeinde kommen. Die angeführten Wunscheinrichtungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Hauptwohnsitzgemeinde steht es jedoch frei, einen Platz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Private Einrichtung
Eine Anmeldung für eine private oder betriebliche Einrichtung stellt eine direkte Anmeldung für die ausgewählte private oder betriebliche Einrichtung dar. Hierbei fallen die von der Einrichtung vorgesehenen Elternbeiträge an. Informieren Sie sich vorab über die Tarife der ausgewählten Einrichtungen. Kann keine der gewählten Einrichtungen einen Platz anbieten, wird die Anmeldung an die Hauptwohnsitzgemeinde weitergeleitet.
Tarife und Elternbeiträge
Die Tarife und Elternbeiträge richten sich nach den Tarifblättern der Gemeinden und privaten Erhalter. Bitte informieren Sie sich über die Preise und Tarife Ihrer Gemeinde bzw. Ihrer gewünschten Einrichtung. Diese finden Sie auf der jeweiligen Homepage. Neben den tarifmäßigen Elternbeiträgen sind zusätzliche Kosten für Mittagessen zu erwarten. Es können zusätzliche Kosten für Werkbeiträge, Ausflüge etc. anfallen.