Antrag auf Abgeltung für an Einsatzkräfte geleistete Entgeltfortzahlungen
Allgemeine Information
Am 02.07.2019 hat der Nationalrat beschlossen, dass Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben sollen, wenn sie als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem sogenannten Großschadensereignis bzw. Bergrettungseinsatz von der Diensterfüllung verhindert sind.
Die Abwicklung dieser Fördermaßnahme erfolgt durch die Länder. Die Tiroler Landesregierung hat mit Beschluss vom 17.12.2019 eine diesbezügliche Förderrichtlinie erlassen, sodass ab diesem Zeitpunkt – auch rückwirkend für Großschadensereignisse ab 01.09.2019 - Förderanträge von Dienstgeberinnen/Dienstgebern beim Amt der Tiroler Landesregierung – Gruppe Agrar – eingebracht werden können.
Die Förderung wird an Dienstgeberinnen/Dienstgeber als pauschaler Kostenersatz für die Freistellung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern auf Antrag ausbezahlt.
Voraussetzungen
- Großschadensereignis: Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von mindestens acht Stunden mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Erforderliche Pausen, die einsatztechnisch begründet sind oder der Erholung der Einsatzkraft dienen, sind auf die erforderliche Einsatzdauer von zumindest acht Stunden anzurechnen. Die Feststellung eines Großschadensereignisses erfolgt durch das Land gemeinsam mit den verantwortlichen Einsatzorganisationen. Zur Liste der Großschadensereignisse und der Bergrettungseinsätze von mindestens 8 Stunden.
- Bemessung der Einsatzzeit: Der Begriff „durchgehender Einsatz“ umfasst Zeiten der Anreise zum Stützpunkt der Einsatzorganisation oder zum Einsatzort, Vorbereitungsarbeiten vor dem Einsatz, die Anreise vom Stützpunkt der Einsatzorganisation zum Einsatzort, Tätigkeiten im Einsatz inklusive Pausen, eine Rückfahrt zum Stützpunkt sowie anschließende Abschlussarbeiten (von der Alarmierung bis zur Entlassung/zum Abrücken vom Stützpunkt der Einsatzorganisation). Der Einsatz gilt als beendet, wenn die Ausrückbereitschaft für einen neuerlichen/nächsten Einsatz wiederhergestellt ist.
- Bemessung der Dienstverhinderung im Einsatz: Die „Dienstverhinderung wegen eines Einsatzes“ umfasst ergänzend zur Einsatzzeit auch Zeiten der notwendigen Erholung der Einsatzkraft vom Einsatz nach dessen Abschluss. In Ausnahmefällen kann sich die Dienstverhinderung zur Gänze aus einer notwendigen Erholung ergeben, die einem Einsatz folgt und den Arbeitstag zur Gänze abdeckt.
- Bergrettungseinsatz: Bei einem Bergrettungseinsatz ist ein Einsatz von durchgehend mehr als 8 Stunden erforderlich, unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Freiwilligen. Als Einsatzkräfte können auch Mitglieder anderer Einsatzorganisationen als der Bergrettung in Frage kommen, wenn sie an einem Bergrettungseinsatz teilnehmen. Der Begriff Bergrettungseinsatz erfasst auch Rettungseinsätze in Höhlen, sofern sich diese im gebirgigen Gelände befinden und Mitglieder der Bergrettung am Einsatz beteiligt sind.
- Abgeltung: Die Abgeltung beträgt pauschal € 200,00 pro im Einsatz befindlicher Dienstnehmerin/befindlichem Dienstnehmer und Tag. Der Begriff „Tag“ ist als ein Arbeitstag im Umfang der nach der Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan, Schichtplan) vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit zu verstehen. Voraussetzung für die Abgeltung ist somit, dass die Dienstgeberin/der Dienstgeber die Einsatzkraft im Ausmaß eines ganzen Arbeitstages freistellt und das Entgelt fortzahlt.
- Anspruchsberechtigte Dienstgeberinnen/Dienstgeber: Anspruchsberechtigte Dienstgeberinnen/Dienstgeber sind all jene, deren Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer dem Österreichischen Arbeitsrecht unterliegen und die wegen eines Großschadensereignisses oder eines Bergrettungseinsatzes unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei gestellt werden. Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften sind von diesem Anspruch ausgenommen. Das gilt auch für Tochterunternehmen und Unternehmen jeder weiteren Stufe, wenn sie überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen. Die Ausnahme gilt auch für eine Tochtergesellschaft, die zu mehr als 50% (z.B. 50,01%) im Eigentum eines Unternehmens ist, das seinerseits zu mehr als 50% im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht.
- Vereinbarungen über die Dienstfreistellungen für Einsätze: Eine Abgeltung gebührt nur für Entgeltfortzahlungen im Sinne der neu geschaffenen arbeitsrechtlichen Regelungen. Diese Entgeltfortzahlungen setzen eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung voraus und können auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden. Auch eine nachträgliche und zeitnahe Zustimmung zu der Teilnahme am Einsatz schließt eine Abgeltung der getätigten Entgeltfortzahlung nicht aus. Die Zustimmung kann auch durch eine bloße Fortzahlung des Entgelts konkludent erfolgen.
- Überlassene Arbeitskräfte: Bei Entgeltfortzahlung für überlassene Arbeitskräfte hat die Überlasserin/der Überlasser als Dienstgeberin/Dienstgeber den Antrag zu stellen; die Vereinbarung für eine Dienstfreistellung ist hingegen mit der Beschäftigerin/dem Beschäftiger zu treffen.
- Anerkannte Einsatzorganisationen im Sinne dieser Richtlinie:
- die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren welche im Landesfeuerwehrverband Tirol organisiert sind
- anerkannte Rettungsorganisationen nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 und/oder mittels Vertrag nach dem Tiroler Katastrophenmanagementgesetz zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtete Organisationen:
- Rotes Kreuz - Landesverband Tirol
- Bergrettung Tirol – Landesleitung
- Landesverband Höhlenrettung
- Grubenwehr Tirol
- Landesverband Wasserrettung
- Samariterbund Tirol
- Malteser Hospitaldienst Austria
- Johanniter Unfallhilfe
- Österreichischer Rettungsdienst.
- Weiters gelten als anerkannte Einsatzorganisationen alle aus anderen Bundesländern beigezogene Rettungs- und Katastrophenhilfsorganisationen, die im Bundesland ihres Sitzes als Einsatzorganisationen gemäß § 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz anerkannt sind.
Fristen
Die Antragstellung für die Abgeltung der Entgeltfortzahlungen muss bis zum Ende des auf den Einsatz folgenden Quartals erfolgen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Für die Antragstellung entstehen Ihnen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287
- Richtlinie des Landes Tirol für die Abgeltung von Entgeltfortzahlungen an Dienstgeberinnen und Dienstgeber