Förderung der Kosten bzw. Mehrkosten gemäß § 34 ff SOG 2021
Allgemeine Informationen
Das Land Tirol gewährt den Gemeinden als Träger von Privatrechten gemäß § 38 Abs. 1 Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021, LGBl. Nr. 124/2020 idgF., Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu charakteristischen Gebäuden, zu den Kosten der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für die Erklärung zu geschützten Zonen oder deren Änderung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit im Sinn des § 2 SOG 2021.
Weiters ersetzt das Land Tirol gemäß § 38 Abs. 2 SOG 2021 den Gemeinden jedenfalls 50 %, im Fall von finanzschwachen Gemeinden im Sinn des Abs. 3 75 %, der Kosten bzw. Mehrkosten nach § 35 SOG 2021, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen.
Voraussetzungen
Für die Gewährung von Zuschüssen müssen im Zeitpunkt des Ansuchens alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorliegen (s.u.).
Förderungswerber sind die Gemeinden des Bundeslandes Tirol.
Fristen
Keine
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
- alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung mit einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten
- Gutachten des Sachverständigenbeirates bzw. bei Maßnahmen nach § 5 lit. c oder § 17 Abs. 1 lit. d SOG 2021 ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat
- Zahlungsnachweis der Gemeinde
- Bestätigung der Gemeinde, dass das beantragte Vorhaben entsprechend umgesetzt wurde
- Ausschöpfung der sonstigen Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 – SOG 2021 idgF
- Richtlinie zur Förderung der Kosten bzw. Mehrkosten gemäß § 34 ff SOG 2021, Ausgabe Oktober 2021