Jahresrechnung für Gemeindegutsagrargemeinschaften
Allgemeine Informationen
Ausfüllen und Übermittlung der Jahresrechnung von Gemeindegutsagrargemeinschaften durch den Substanzverwalter
HINWEIS: Eine gültige Eingabe ist nur durch Fertigung mittels ID Austria möglich.
Voraussetzungen
Bestellung durch den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zum Substanzverwalter (§36b Abs. 1 TFLG 1996).
Fristen
Der gesetzliche Abgabetermin ist jeweils der 31.03. des der Jahresrechnung darauffolgenden Jahres (§ 36g Abs. 1 TFLG 1996).
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Für die Übermittlung der Jahresrechnung sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Kosten
Für die Übermittlung der Jahresrechung entstehen Ihnen keine Kosten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
TFLG 1996 i.d.F. LGBl 70/2014
BuchfGebarV LGBl 151/2016