Nachreichen von Unterlagen
Allgemeine Information
Wenn Sie bereits an eine Dienststelle der Tiroler Landesverwaltung mit einem Anbringen (Antrag, Anzeige, Beschwerde, Mitteilung, Förderansuchen etc.) herangetreten sind, können Sie dazu noch Unterlagen nachreichen.
Es kann auch sein, dass die Dienststelle zur Bearbeitung Ihres Anbringens weitere Unterlagen benötigt und Sie daher aufgefordert hat, diese nachzureichen.
Sie können beim Nachreichen der Unterlagen auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).
Voraussetzungen
Entweder wurden Sie zum Nachreichen von Unterlagen aufgefordert oder Sie möchten aus eigener Initiative Unterlagen vorlegen.
Fristen
Bei einem Verbesserungsauftrag im Verwaltungsverfahren müssen Sie die gesetzte Frist einhalten, andernfalls wird Ihr ursprüngliches Anbringen zurückgewiesen.
Zuständige Stelle
Jene Dienststelle der Landesverwaltung, mit der Sie Kontakt haben.
Erforderliche Unterlagen
Jene, die von Ihnen verlangt werden oder die Sie nachreichen wollen.
Kosten
Für das Nachreichen von Unterlagen können Beilagengebühren verbunden sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013