TGF Datenmeldung
Allgemeine Informationen
Die Träger der landesgesundheitsfondsfinanzierten Tiroler Krankenanstalten haben die in der Gesundheitsdokumentationsverordnung angeführten Datensätze an den Tiroler Gesundheitsfonds zu übermitteln. Des Weiteren sind die Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Tiroler Gesundheitsfonds einzuhalten.
Die stationären Diagnosen- und Leistungsberichte werden vom Tiroler Gesundheitsfonds als Basis für die Auszahlung der stationären Mittel und die E11-Datensätze als Basis für die Auszahlung der ambulanten Mittel herangezogen.
Die stationären Diagnosen- und Leistungsberichte werden in „E8-Datensätze“ umgewandelt und zum Zwecke der zwischenstaatlichen Weiterverrechnung, der Regressabrechnung und der Kosteninformation im Wege über die Datendrehscheibe an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Die Diagnosen- und Leistungsdaten des ambulanten und stationären Bereichs, die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Kostenstellenpläne, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluss werden vom Tiroler Gesundheitsfonds wiederum an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weitergeleitet.
Voraussetzungen
Von den Trägern der öffentlichen Tiroler Krankenanstalten zu übermittelnde Datenmeldungen.
Fristen
Diagnosen- und Leistungsbericht (inkl. Intensivdatens. u. Kostenstellenpläne):
- Meldung 1. Quartal: 31.05. des jeweilgen Jahres
- Meldung 1. Halbjahr: 31.08. des jeweiligen Jahres
- Dreivierteljahresmeldung: 30.11. des jeweiligen Jahres
- Jahresmeldung vorläufig: 28.02. des darauffolgenden Jahres
- Jahresmeldung endgültig: 30.06. des darauffolgenden Jahres
Satzart M09 (Patientenanteil - Kostenbeitrag gem. § 447f Abs.7 ASVG)
- Meldung 1. Quartal: 31.05. des jeweiligen Jahres
- Meldung 1. Halbjahr: 31.08. des jeweiligen Jahres
- Dreivierteljahresmeldung: 30.11. des jeweiligen Jahres
- Jahresmeldung vorläufig: 28.02. des darauffolgenden Jahres
- Jahresmeldung endgültig: 30.06. des darauffolgenden Jahres
E11- Datensätze
- Meldung 1. Quartal: 31.05. des jeweiligen Jahres
- Meldung 1. Halbjahr: 31.08. des jeweiligen Jahres
- Dreivierteljahresmeldung: 30.11. des jeweiligen Jahres
- Jahresmeldung vorläufig: 28.02. des darauffolgenden Jahres
- Jahresmeldung endgültig: 30.06. des darauffolgenden Jahres
XDok - Jahresdatenmeldung
- Jahresmeldung (ohne KRBV Berichtswesen): 30.04. des darauffolgenden Jahres
- KRBV Berichtswesen: 30.06. des darauffolgenden Jahres
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Es sind – vorbehaltlich etwaiger durch den Tiroler Gesundheitsfonds getroffener Vorgaben - keine weiteren Unterlagen zu übermitteln.
Kosten
Im Zusammenhang mit den von den Trägern der ö. Tiroler Krankenanstalten an den Tiroler Gesundheitsfonds übermittelten Datenmeldungen fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
Gesundheitsdokumentationsverordnung (GD-VO); BGBl. II Nr. 25/2017; § 148 ASVG; Artikel 25 Abs. 8, 10 und 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens