Gleichbehandlungskommission
DIE GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION (GK)
Die GK ist eine besondere Verwaltungseinrichtung beim Amt der Tiroler Landesregierung.
Die GK besteht aus Mitgliedern der Landesverwaltung und der Tirol Kliniken GmbH.
Alle Organe nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und weisungsfrei!
Die GK setzt sich aus 7 Mitgliedern und jeweils Ersatzmitgliedern zusammen.
5 Mitglieder kommen aus der allgemeinen Verwaltung;
und 2 Mitglieder aus der Tirol Kliniken GmbH.
Weiters gehören der GK mit beratender Stimme
die Gleichbehandlungsbeauftragten für die allgemeine Verwaltung
sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten für die Tirol Kliniken GmbH an.
Die Gleichbehandlungskommission ist jeweils für die Dauer von 5 Jahren bestellt.
Die aktuelle Periode begann mit 01.01.2024 und endet mit 31.12.2028.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION
Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005)
Landesbedienstetengesetz (LBedG)
Landesbeamtengesetz 1998
Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (MDG)
Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission der allgemeinen Verwaltung und Tirol Kliniken GmbH
THEMEN
Die GK soll zum einen die Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Geschlechter sowie die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst wahren; zum anderen hat sie auch zu sichern, dass die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und die besondere Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Landesdienst erfolgt.
AUFGABEN
Sie berät die Landesregierung in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung;
sie erstellt Gutachten;
sie begutachtet Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit Behinderung im Landesdienst;
sie wirkt an der Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten mit;
sie kann sich von sich aus mit Fragen in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und der besonderen Förderung von Menschen mit Behinderung befassen.
Ihre Aufgabe besteht primär darin Empfehlungen und Gutachten abzugeben, die Personen betreffen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie in einem Ausbildungsdienstverhältnis zum Land Tirol stehen. Auch Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dient- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben, können sich an die Gleichbehandlungskommission wenden.
Wird der GK ein Fall bekannt, kann sie Vorschläge und Aufforderungen aussprechen, die jedoch keinen zwingenden Charakter haben.
WIE UNTERSCHEIDEN SICH DIE AUFGABEN DER GK VON DEN AUFGABEN DER GLEICHBEHANDLUNGSBEAUFTRAGTEN?
Während die Gleichbehandlungsbeauftragten betroffene Personen beraten, begleiten und Schlichtungen durchführen ist die Aufgabe der GK in diesem Zusammenhang auf die Verfassung eines Rechtsgutachtens gerichtet, welches beantragt werden muss. Allenfalls werden im Anlassfall Erhebungen vorgenommen, die die GK von sich aus durchführt, um Fragen in Zusammenhang mit Diskriminierungen zu klären.
GUTACHTEN
Wer kann ein Gutachten beantragen?
Gleichbehandlungsbeauftragte;
betroffene Bedienstete;
Personen im Bewerbungsverfahren.
Mit welchen Fragestellungen beschäftigt sich das Gutachten?
Vorliegen einer Belästigung (§§ 9, 10 oder 34 L-GlBG 2005);
Vorliegen einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes (§ 27 L-GlBG 2005);
Oder Vorliegen einer Verletzung des Behindertenförderungsgebotes (§ 37 L-GlBG 2005);
Vorliegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes (§§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32 L-GlBG 2005) wegen Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung.
Der Schutzbereich umfasst dabei die Begründung und Beendigung von Dienst- und Ausbildungsverhältnissen, Entgelt, freiwillige Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg und sonstige Arbeitsbedingungen.
Die Gutachten der GK können Schadenersatzpflichten auslösen, wenn darin eine verpönte Diskriminierung oder Belästigung festgestellt wird. Weiters wenn eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes als vorliegend angesehen wird.
Das Gutachten der GK hat keinen verbindlichen Charakter, es stellt jedoch ein Beweismittel in einem allfälligen Verfahren (gerichtlich oder dienstrechtlich) dar. Es wird somit in einem solchen Verfahren bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und im Rahmen der freien Beweiswürdigung gleich wie andere Beweismittel berücksichtig.
RECHTSFOLGEN
Ist die GK der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. Diskriminierungsverbot, des Frauenförderungsgebotes oder des Behindertenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie in ihrem Gutachten:
entsprechend dem betroffenen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
Die oder der verantwortliche Bedienstete ist davon in Kenntnis zu setzen.
Wird diesen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die GK das Recht, gegen die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten.
FRISTEN
Es sind unterschiedliche Fristen einzuhalten, weshalb eine zeitnahe Beratung bei den Gleichbehandlungsbeauftragten für die allgemeine Verwaltung oder Tirol Kliniken GmbH empfohlen wird!
MITGLIEDER DER GLEICHBEHANDLUNGSKOMMISSION
Dr.in Janine MESSNER (Vorsitz)
Gabriel HÄMMERLE (Stellvertretung)
Bezirkshauptmann Mag. Siegmund GEIGER
Sabine PENZ
Dr.in Sarah PREISINGER
Dr.in Simone SCHIEFERER
Birgit SEIDL
Ersatzmitglieder:
Mag. Renate FISCHLER, MAS
Bezirkshauptmann Dr. Michael BRANDL
Dr.in Ines KROKER
Mag.a Anita HOFER
Priv.-Doz. Dr. Gregor HEIßL
Mag.a Edith BATTISTI
Mag.a Christina MAIR-TILZER
Die zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nehmen beratend, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teil.
Für die allgemeine Verwaltung:
Mag.a Isolde KAFKA
Martina SCHWEIGER (Stellvertretung)
Dr. Herwig BUCHER (Stellvertretung)
Für die Tirol Kliniken GmbH:
Mag.a Dr.in Angelika Erhart, MBA, MPA
Ing. Mag. Martin SCHAFFENRATH (Stellvertretung)
Mag.a Martina CHAMSON, MSc (Stellvertretung)