Antidiskriminierung
Das Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG) schützt vor Diskriminierung durch:
- Organe des Landes,
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper,
- natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
Die Antidiskriminierungsbeauftragten sind
Leitung: Mag.a Isolde Kafka
Stellvertreterin: Daniela Friedle, MA
Das TGADG schützt auch vor Diskriminierung von Landesbediensteten und Bewerber*innen.
Für Diskriminierungen, die nicht unter das TGADG fallen, kann eine andere Stelle zuständig sein. Zum Beispiel:
Was ist eine Diskriminierung?
Eine Diskriminierung kann zum Beispiel sein:
- Wenn ein Kind eine Volksschule nicht besuchen kann, weil das Schulgebäude nicht barrierefrei ist.
- Wenn eine Person aufgrund ihrer Religion keine Gemeindewohnung bekommt.
- Wenn eine Person bei einem Termin bei der Bezirkshauptmannschaft schlecht behandelt wird, weil sie eine Behinderung hat.
- Wenn ein Gemeindemitarbeiter unangemessen mit einer Bürgerin flirtet.
- Wenn eine Leistung einer Gemeinde nur noch digital beantragt werden kann.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich diskriminiert werde?
Das TGADG sieht folgende Möglichkeiten vor:
- Beratung und Information durch die Antidiskriminierungsbeauftragte
- Vermittlungsversuch
- Stellungnahme der Antidiskriminierungsbeauftragten
- Klage auf Schadenersatz im ordentlichen Rechtsweg
Beratung und Information
Die Antidiskriminierungsbeauftragte berät und informiert über die Möglichkeiten nach TGADG. Sie wird nur mit Einverständnis der betroffenen Person tätig. Das bedeutet: Sie können nach der Beratung entscheiden, ob Sie weitere Schritte setzen möchten.
Die Antidiskriminierungsbeauftragte ist weisungsfrei.
Die Antidiskriminierungsbeauftragte und die Mitarbeiter*innen der Servicestelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wir sprechen mit niemandem über das, was Sie uns erzählen, wenn Sie das nicht möchten.
Die Beratung und Information durch die Antidiskriminierungsbeauftragte ist kostenlos!
Was ist ein Vermittlungsversuch?
Die Antidiskriminierungsbeauftragte führt auf Antrag der betroffenen Person Vermittlungsversuche durch.
Was ist das Ziel?
Ein Vermittlungsversuch soll eine Lösung schaffen. Wie diese Lösung aussieht, kann ganz unterschiedlich sein und hängt vom Anliegen der betroffenen Person ab. Zum Beispiel:
- Die Diskriminierung soll beendet werden.
- Eine Person soll sich entschuldigen.
- Es soll mehr Information zu einer unklaren Situation geben.
Wie läuft ein Vermittlungsversuch ab?
- Formloser Antrag der betroffenen Person. Das heißt, er kann schriftlich (per Mail), telefonisch oder persönlich gestellt werden. Oft ergibt sich das einfach bei der Beratung durch die Antidiskriminierungsbeauftragte.
- Abklärung des Ziels der betroffenen Person.
- Einbeziehung des Rechtsträgers, dem eine Diskriminierung vorgeworfen wird.
- Der Vermittlungsversuch selbst kann ganz unterschiedlich aussehen: Das können E-Mails, Telefonate oder persönliche Gespräche sein. Das hängt immer vom konkreten Fall und den beteiligten Personen ab.
Wer ist beteiligt?
- die Antidiskriminierungsbeauftragte
- die betroffene Person
- eine Person, die vom Rechtsträger, dem eine Diskriminierung vorgeworfen wird, namhaft gemacht wird
- weitere Personen je nach konkreter Situation
Der Vermittlungsversuch ist ein Versuch, eine Lösung zu schaffen. Das TGADG sieht außerdem eine Klagemöglichkeit vor. Die Durchführung eines Vermittlungsversuchs vor der Klage ist möglich und in vielen Fällen zielführend, aber nicht verpflichtend.
Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?
Eine von Diskriminierung betroffene Person kann eine Klage auf Schadenersatz im ordentlichen Rechtsweg einbringen.
Was ist das Ziel?
Liegt eine Diskriminierung vor, so hat die betroffene Person Anspruch auf Schadenersatz, und zwar auf:
- den Ersatz des Vermögensschadens
- eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Bei Belästigung ist ein Mindestschadenersatz von € 1.000,00 festgelegt.
Unterstützt die Antidiskriminierungsbeauftragte im Gerichtsverfahren?
Nach TGADG hat die Antidiskriminierungsbeauftragte keine Möglichkeit, vor Gericht zu vertreten. Die Antidiskriminierungsbeauftragte unterstützt vor allem im Vorfeld. Sie kann zum Beispiel Vermittlungsversuche durchführen. Die Durchführung eines Vermittlungsversuchs vor der Klage ist möglich und in vielen Fällen zielführend, aber nicht verpflichtend.
Muss ich eine Diskriminierung vor Gericht beweisen?
Die betroffene Person muss im Verfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass eine Diskriminierung erfolgt ist. Die beklagte Partei muss beweisen, dass es wahrscheinlicher ist, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das heißt: Die Beweislast ist für die betroffene Person niedriger als für die beklagte Partei. Das macht das Verfahren einfacher für die betroffene Person.
Auf was sollte ich achten, wenn ich eine Klage einbringen möchte?
- Ein gerichtliches Verfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden. Die Kosten sind unter anderem vom Ausgang des Gerichtsverfahrens abhängig. Wie ein Gerichtsverfahren ausgeht, kann im Vorhinein meist nicht vorhergesagt werden.
- Eine Klage muss innerhalb einer Frist von drei Jahren eingebracht werden
- Es wird empfohlen, vor dem Einbringen einer Klage zum Amtstag bei Gericht (Infoblatt zum Amtstag) zu gehen oder die kostenlose erste anwaltliche Auskunft in Anspruch zu nehmen.
Muss ich mit Nachteilen rechnen, wenn ich gegen eine Diskriminierung vorgehe?
Grundsätzlich gilt: Aufgrund einer Beschwerde oder Klage darf niemand benachteiligt werden!
Das gilt für:
- Personen, die von einer Diskriminierung selbst betroffen sind
- Personen, die als Zeug*innen oder Auskunftspersonen auftreten
- Personen, die eine Beschwerde unterstützen
Wenn es zu einer Benachteiligung kommt, ist das ein Verstoß gegen das TGADG, gegen den vorgegangen werden kann.
Für Beratung und Unterstützung wenden Sie sich bitte an die Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (Kontakt).
Wo bekomme ich Unterstützung, wenn es mir nicht gut geht?
Wenn es Ihnen psychisch nicht gut geht, können Sie hier Unterstützung finden.
Was macht die Antidiskriminierungsbeauftragte sonst noch?
Die Antidiskriminierungsbeauftragte hat noch weitere Aufgaben:
- Sensibilisierung und Prävention
- Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Stellen und Organisationen im Bereich Antidiskriminierung
- Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes im Bereich der Antidiskriminierung
- Regelmäßige Berichte
Bei weiteren Fragen zur Tätigkeit der Antidiskriminierungsbeauftragten oder zur Beratung und Information wenden Sie sich bitte an die Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung (Kontakt).