Antidiskriminierung
Das Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG) schützt vor Diskriminierung durch:
- Organe des Landes,
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper,
- natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
Das TGADG schützt auch vor Diskriminierung von Landesbediensteten und Bewerber*innen.
Für Diskriminierungen, die nicht unter das TGADG fallen, kann eine andere Stelle zuständig sein. Zum Beispiel:
Was ist eine Diskriminierung
Eine Diskriminierung kann zum Beispiel sein:
- Wenn ein Kind eine Volksschule nicht besuchen kann, weil das Schulgebäude nicht barrierefrei ist.
- Wenn eine Person aufgrund ihrer Religion keine Gemeindewohnung bekommt.
- Wenn eine Person bei einem Termin bei der Bezirkshauptmannschaft schlecht behandelt wird, weil sie eine Behinderung hat.
- Wenn ein Gemeindemitarbeiter unangemessen mit einer Bürgerin flirtet.
- Wenn eine Leistung einer Gemeinde nur noch digital beantragt werden kann.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich diskriminiert werde?
Das TGADG sieht folgende Möglichkeiten vor:
- Beratung und Information durch die Antidiskriminierungsbeauftragte
- Vermittlungsversuch
- Stellungnahme der Antidiskriminierungsbeauftragten
- Klage auf Schadenersatz im ordentlichen Rechtsweg
Beratung und Information
Die Antidiskriminierungsbeauftragte berät und informiert über die Möglichkeiten nach TGADG. Sie wird nur mit Einverständnis der betroffenen Person tätig. Das bedeutet: Sie können nach der Beratung entscheiden, ob Sie weitere Schritte setzen möchten.
Die Antidiskriminierungsbeauftragte ist weisungsfrei.
Die Antidiskriminierungsbeauftragte und die Mitarbeiter*innen der Servicestelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wir sprechen mit niemandem über das, was Sie uns erzählen, wenn Sie das nicht möchten.
Die Beratung und Information durch die Antidiskriminierungsbeauftragte ist kostenlos!
Vermittlungsversuch
Die Antidiskriminierungsbeauftragte führt auf Antrag der betroffenen Person Vermittlungsversuche durch.
Was ist das Ziel?
Ein Vermittlungsversuch soll eine Lösung schaffen. Wie diese Lösung aussieht, kann ganz unterschiedlich sein und hängt vom Anliegen der betroffenen Person ab. Zum Beispiel:
- Die Diskriminierung soll beendet werden.
- Eine Person soll sich entschuldigen.
- Es soll mehr Information zu einer unklaren Situation geben.
Wie läuft ein Vermittlungsversuch ab?
- Formloser Antrag der betroffenen Person. Das heißt, er kann schriftlich (per Mail), telefonisch oder persönlich gestellt werden. Oft ergibt sich das einfach bei der Beratung durch die Antidiskriminierungsbeauftragte.
- Abklärung des Ziels der betroffenen Person.
- Einbeziehung des Rechtsträgers, dem eine Diskriminierung vorgeworfen wird.
- Der Vermittlungsversuch selbst kann ganz unterschiedlich aussehen: Das können E-Mails, Telefonate oder persönliche Gespräche sein. Das hängt immer vom konkreten Fall und den beteiligten Personen ab.
Wer ist beteiligt?
- die Antidiskriminierungsbeauftragte
- die betroffene Person
- eine Person, die vom Rechtsträger, dem eine Diskriminierung vorgeworfen wird, namhaft gemacht wird
- weitere Personen je nach konkreter Situation
Der Vermittlungsversuch ist ein Versuch, eine Lösung zu schaffen. Das TGADG sieht außerdem eine Klagemöglichkeit vor. Die Durchführung eines Vermittlungsversuchs vor der Klage ist möglich und in vielen Fällen zielführend, aber nicht verpflichtend.