Bilder und Videos im Netz
Veröffentlichung von Kinderfotos
Entscheidend für die Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet und ob es dafür die Zustimmung des Kindes braucht oder nicht, ist der sogenannte „Reifegrad. Der Reifegrad liegt bei ca. 14 Jahren, das heißt man geht davon aus, dass das Kind ab diesem Alter einsichts- und urteilsfähig ist und selbst bestimmen kann ob ein Foto veröffentlicht werden soll oder nicht. Ab diesem Alter gilt man als mündiger Minderjähriger bzw. als mündige Minderjährige. Falls keine Zustimmung des Kindes vorhanden ist, muss geprüft werden, ob durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Kindes beeinträchtigt sind. Unter berechtigten Interessen versteht man folgende Aspekte: Personen werden auf einem Foto bloßgestellt, das Privatleben wird in der Öffentlichkeit preisgegeben, das Bild kann Anlass zu Missdeutungen geben oder das Bild ist entwürdigend und herabsetzend.
Die Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten kann die Zustimmung des Kindes rechtlich nicht ersetzen. Besondere Vorsicht ist vor allem bei sozialen Netzwerken geboten: Bei der Benützung von sozialen Plattformen und etwaiger Veröffentlichung von (Kinder-) Fotos, stimmt man den Nutzungsbedingungen zu. Die BetreiberInnen behalten sich in den meisten Fällen das Recht vor, gepostete Fotos und Bilder für eigene Zwecke, beispielsweise für Werbezwecke zu verwenden. Dadurch werden jedoch die berechtigten Interessen des Kindes verletzt.
Wenn also private Fotos ohne Zustimmung der abgebildeten Person ins Internet gestellt werden, kann dies in einigen Fällen Konsequenzen nach sich ziehen, da das „Recht am eigenen Bild“ verletzt wird.
Weiteführende Informationen:
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein sogenanntes Persönlichkeitsrecht. Es besagt, dass Bilder von Personen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch „berechtigte Interessen“ der abgebildeten Person verletzt werden.
Das Recht berücksichtigt nicht nur das Bild selbst, sondern auch Begleittexte und Bildunterschriften. Wird ein nicht genehmigtes Personenbild beispielsweise für Werbezwecke verwendet, liegt eine Verletzung der Interessen der abgebildeten Person vor. Es ist daher immer ratsam und notwendig, die Zustimmung der abgebildeten Person – am besten schriftlich – einzuholen.
Wenn man selbst von der Veröffentlichung eines unerwünschten Bildes im Netz betroffen ist, sollte man folgenden Maßnahmen ergreifen:
- WebsitebetreiberInnen zur Löschung des Bildes auffordern
- Beweise durch Screenshots sichern und Aufforderung zur Löschung schriftlich dokumentieren
- Foto / Bild auf sozialen Netzwerken melden
- Internet Ombudsstelle kontaktieren
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Urheberrecht
Wenn ein Werk erschaffen wird, beispielsweise ein Lied ein Foto oder ein Buch, entsteht automatisch ein Urheberrecht. Die Person, die das Werk erschaffen hat, ist UrheberIn des Werkes und muss seine/ihre Erlaubnis geben, wenn jemand dieses Werk verwenden, kopieren, veröffentlichen oder bearbeiten möchte.
Wird ein Werk ohne die Zustimmung des/der UrheberIn verwendet, dann handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Dies kann Strafen in unterschiedlichem Ausmaß zur Folge haben.
Wenn man zum Beispiel selbst Fotos macht, kann man diese nach Belieben weiterleiten, ins Internet hochladen und bearbeiten. Das erlaubt das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Die Personen, die diese Fotos erhalten, dürfen dies nachfolgend nur mit der Erlaubnis des/der Urheberin ebenfalls tun. Es reicht nicht, wenn man Fotos verwendet und einfach den Namen des/der UrheberIn angibt.
Ebenfalls ist beispielsweise bei YouTube-Videos darauf zu achten, dass keine Musik im Hintergrund läuft, ohne dass man die Erlaubnis dafür hat. Wenn man Musik im Hintergrund ohne Erlaubnis verwendet, verstößt dies ebenfalls gegen das Urheberrecht. Das gleiche gilt auch für Spiele: Let's Play-Videos können zu hohen Strafen führen, wenn die SpieleherstellerInnen ihre Erlaubnis nicht dafür gegeben haben, dass das Spiel aufgenommen und auf YouTube veröffentlicht wird.
Besondere Vorsicht ist geboten bei Profilbildern in Messenger-Diensten wie zum Beispiel WhatsApp: Vor allem Kinder und Jugendliche verwenden oft Fotos von Stars und öffentlichen Personen. Dies kann zu Urheberrechtsklagen führen – da man nicht das Urheberrecht daran besitzt.
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