Bewilligungen
Gemäß § 15 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020 sind Tätigkeiten, welche die Strahlenexposition von Personen erhöhen können, zu bewilligen. Beabsichtigen Sie daher bspw. Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen oder einer Röntgeneinrichtung, ist es erforderlich, dass Sie vor Beginn der Ausübung dieser Tätigkeit einen Antrag bei der zuständigen Behörde einbringen.
Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit (§ 17 StrSchG 2020) ist dabei jedenfalls erforderlich. Eine Errichtungsbewilligung (§ 16 StrSchG 2020) lediglich dann, wenn für die Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Im Bewilligungsverfahren ist der Behörde zudem eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter namhaft zu machen.