Nichtärztliche Gesundheitsberufe
Das Gewerbereferat ist für die Angelegenheiten nichtärztlicher Gesundheitsberufe zuständig, welche mit folgenden Gesetzen maßgeblich geregelt werden:
Im „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz“ werden die Berufe und Ausbildungen der medizinischen Masseure und der Heilmasseure geregelt. Weitere Informationen...
Schließlich regelt das „MTF-SHD-G“ die medizinisch-technischen Fachdienste und die Sanitätshilfsdienste.
Der medizinisch - technische Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher medizinisch - technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, wobei all diese Tätigkeiten nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfen. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch - technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch - technische Fachkraft" zu führen.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen:
- einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe (Berufsbezeichnung: „Operationsgehilfe" - „Operationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien (Berufsbezeichnung: „Laborgehilfe" - „Laborgehilfin");
- Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen (Berufsbezeichnung: „Prosekturgehilfe" - „Prosekturgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordination von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten (Berufsbezeichnung: „Ordinationsgehilfe" - „Ordinationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie (Berufsbezeichnung: „Heilbadegehilfe" - „Heilbadegehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation (Berufsbezeichnung: „Ergotherapiegehilfe" - „Ergotherapiegehilfin");
- die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186, oder des § 33 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl 127/1968, durchgeführt werden (Berufsbezeichnung: „Desinfektionsgehilfe" - „Desinfektionsgehilfin").
Formulare
- Meldung der beabsichtigten freiberuflichen Berufsausübung
- Antrag Berufsausweis
- Anzeige über Begründung/Änderung/Auflassung des Berufssitzes