LH Platter: „Neu beschlossener Heizkostenzuschuss noch treffsicherer“

Landesregierung verabschiedet Kostenzuschuss für Heizperiode 2018/2019

Wie auch schon in den Jahren zuvor konnte der BezieherInnenkreis für die kommende Heizperiode erneut erweitert werden. „Auch wenn man angesichts sommerlicher Temperaturen nicht daran denken mag – die kalten Monate kehren bestimmt wieder zurück. Mit der Erweiterung des Heizkostenzuschusses können wir jene Tirolerinnen und Tiroler unterstützen, für die das Heizen im Winter eine finanzielle Belastung darstellt“, erklärt LH Günther Platter.

Gewährung von Heizkostenzuschüssen – neue Regelungen

Voraussetzung für den Erhalt des Heizkostenzuschusses in Höhe von 225 Euro ist, dass man seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat und gewisse Netto-Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Indem erstmalig auf eine konkrete Aufzählung der anspruchsberechtigten Personengruppen für die Heizperiode 2018/2019 verzichtet wird, sind alle, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, zuschussberechtigt. Das bedeutet, dass gegenüber den Vorjahren zum Beispiel auch BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Teilzeitbeschäftigte mit geringem Einkommen einen Heizkostenzuschuss in Anspruch nehmen können. Ausgenommen sind nur BezieherInnen einer laufenden Mindestsicherung bzw. Grundversorgung, da in diesen Sozialleistungen bereits ein Heizkostenzuschuss enthalten ist. „Mit den neuen Regeln erweitern wir einmal mehr den Kreis der Personen, die um den Heizkostenzuschuss ansuchen können. So schaffen wir eine noch bessere soziale Treffsicherheit“, sagt LH Platter.

Eine weitere Neuerung gibt es beim Einreichen von Förderanträgen durch die Gemeinden. Aufgrund der Datenschutzgrundverordnung ist es künftig nicht mehr möglich, dass die Kommunen stellvertretend für ihre EinwohnerInnen Anträge eingeben.

Die Frist für die Antragsstellung läuft vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018.

Weitere Informationen finden Sie unter <link https: www.tirol.gv.at heizkostenzuschuss>www.tirol.gv.at/heizkostenzuschuss.

 


Für den Heizkostenzuschuss sind Personen berechtigt, die folgende Netto-Einkommen nicht überschreiten:

890 Euro pro Monat für allein stehende Personen

1.360 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften

220 Euro pro Monat zusätzlich für das 1. und 2. und

140 Euro für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

490 Euro pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt

330 Euro pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt